Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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GBG | Grundbuchsgesetz (1. Auflage)

III. Vollmachten

Allgemeines

Die Bevollmächtigung ist eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsbefugnis.

Der Vertrag, mit dem jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des anderen zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag. Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.

Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber nur dann bewilligt werden, wenn die Vollmacht auf das bestimmte Geschäft lautet, wenn sie nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen im Grundbuch ausgestellt worden ist, oder eine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284f ABGB ist.

Die Unterschrift des Machtgebers auf solchen Vollmachten muss beglaubigt sein.

Allgemeine Vollmacht

Eine allgemeine Vollmacht wird zur Besorgung aller Geschäfte ausgestellt.

Besondere Vollmacht

Die besondere Vollmacht dient zur Besorgung nur einiger Geschäfte, zB bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche oder einzelne andere Angelegenheiten.

S. 761Beschränkte Vollmacht

Hier werden dem Vollmachtnehmer bestimmte Grenzen bei der Besorgung des Geschäftes vorgeschrieben.

Uneingeschränkte (unumschränkte) Vollmacht

Hier ist de...

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