Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 108

Erich Feil/Harald Friedl

1

Nach § 18b Abs 2 GUG (trat gem § 30 Abs 3 GUG am in Kraft) ist der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen. Gem § 30 Abs 6 GUG ist § 18b GUG nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a GUG elektronisch umgeschrieben ist. Dies ist mit geschehen und § 108 GBG ist damit gegenstandslos. – Siehe Verweijen, Neues zur Simultanhypothek, immolex 2009, 10.

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