Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 55

Erich Feil/Harald Friedl

1

Die AdRO hat zeitliche Wirkung für die Dauer (höchstens) eines Jahres, wobei die Frist von dem Tag der Fassung des Gerichtsbeschlusses an zu rechnen ist (ZIK 2004/65, 54 = ecolex 2004/115, 268 = RdW 2004/205, 224). In dem Beschluss ist der Kalendertag, an dem die Frist endet, zu bezeichnen. Um keine Zweifel über den Zeitpunkt, bis zu welchem die AdRO ausgenützt werden kann, aufkommen zu lassen, empfiehlt es sich, den Endtag der Frist durch die Worte „bis einschließlich“ vor dem Datum im Beschluss zu bezeichnen. Die durch Art 5 des Europäischen Übereinkommens, BGBl 1983/254, normierte Fristverlängerung – wenn eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, wird der folgende Werktag miteingeschlossen – ist auch auf die Jahresfrist für die AdRO anzuwenden (siehe bei § 81; NZ 1995, 187; siehe auch Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 55 GBG Rz 3). Die Frist kann nicht verlängert werden (GlU 13.137; GlUNF 2248). Es kann aber dem Einschreiter nicht verwehrt werden, eine kürzere Frist als die gesetzliche zu begehren (NZ 1931, 43). Es kann um die AdRO angesucht werden, selbst wenn noch wirksame Ranganmerkungen im Grundbuch eingetragen sind, denn das Gesetz verbietet das gleichzeitige ...

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