Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 52

Erich Feil/Harald Friedl

1

Für eine Vormerkung müssen die Urkunden zumindest den allgemeinen Erfordernissen entsprechen (§§ 26 und 27); Urkunden, die zu einer Einverleibung führen sollen, müssen auch noch den Anforderungen der §§ 31 bis 34 entsprechen, während Urkunden, auf Grund deren eine Anmerkung nach § 20 lit a bewilligt werden soll, „beweiswirkend“ sein müssen. Der mindere Grad der Anforderungen an Urkunden für eine Anmerkung ist vor allem darauf zurückzuführen, dass mit einer bloßen Anmerkung kein Rechtserwerb oder Rechtsverlust verbunden ist. Welche Urkunde „beweiswirkend“ ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (NZ 1999/439 [Hoyer] = MietSlg 50.602 = immolex 1999/18; NZ 2005/625; wobl 2005/86 [Call]; Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 52 Rz 2).

2

Was beweiswirkend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 86/98b; 5 Ob 258/99y; 5 Ob 147/00d; 5 Ob 148/00a). Für die Änderungen des Firmenbuchwortlauts ist ein beglaubigter Firmenbuchauszug für die Anmerkung im Grundbuch ausreichend (RdW 2000/716, 728 = JUS Z/3008 = NZ 2001, 347 = GB-Slg 503 = MietSlg 52.657; 5 Ob 158/03a). – Siehe Rz 1 zu § 20 und RZ 1994/61.

3

Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorla...

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