Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§§ 138, 139

Ulrich Edelmann/Martin Winner

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
1, 2
II.
Anwendungsbereich
3, 4
III.
Änderung der Rechte von Aktien und Derivaten (§ 138)
58
IV.
Änderung der Rechte von anderen Wertpapieren (§ 139)
9, 10
V.
Veröffentlichungsmodus
11, 12
VI.
Sanktionen
13, 14

I.  Einleitung

1

Die Bestimmung dient als Auffangtatbestand für wertpapierbezogene Informationen. Sie setzt Art 16 Transparenz-RL um. Generell besteht die VeröffPflicht nach §§ 138 f nur, wenn sich nicht aus anderen Tatbeständen eine VeröffPflicht ergibt (vgl zB u Rz 5 ff). Sie ist daher subsidiär zu den anderen Melde- und Veröffentlichungstatbeständen in §§ 130 ff.

2

Entwicklung: In §§ 138 f werden § 93 Abs 4 u 5 BörseG 1989 idF BGBl I 2007/19 wortgleich übernommen; durch diese Verschiebung wurde der Kritik an der Gesetzessystematik Rechnung getragen, wonach § 135 Abs 1–3 (= § 93 Abs 1–3 BörseG 1989) und §§ 138 f (= § 93 Abs 4–5 BörseG 1989) in keinerlei Zusammenhang stehen. § 93 Abs 6 BörseG 1989 über Neuemissionen v Anleihen und damit verbundenen Garantien wurde in Folge des Entfalls dieser Verpflichtung gem dem früheren Art 16 Abs 3 Transparenz-RL bereits durch BGBl I 2015/98 gestrichen.

II.  Anwendungsbereich

3

§§ 138 f gelten für alle Emit, unabhängig davon, ob Ö Herkunfts- oder...

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