Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 84 Zulassungspflicht

Alexandra Wurzer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
15
II.
Zulassungspflicht
611
III.
Register der Datenbereitstellungsdienste
1215
IV.
Aufsicht
1619
V.
Abschlussprüfer

I.  Einleitung

1

Mit MiFID II wurden unter der Bezeichnung „Datenbereitstellungsdienste“ neue Unternehmen iZm der Veröffentlichung, Sammlung und Meldung von Daten eingeführt. Es handelt sich dabei um Genehmigte Veröffentlichungssysteme (Approved Publication Arrangement – APA), Bereitsteller konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape Provider – CTP) und Genehmigte Meldemechanismen (Approved Registration Mechanism – ARM).

2

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) ist eine Person, die gem § 89 die Dienstleistung der Veröffentlichung von Handelsauskünften im Namen von Wertpapieren gem Art 20 und 21 MiFIR erbringt.

3

Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) ist eine Person, die gem § 90 zur Einholung von Handelsauskünften über in den Art 6, 7, 10, 12, 13, 20 und 21 MiFIR genannte Finanzinstrumente auf Geregelten Märkten, MTF, OTF und APA berechtigt ist und sie in einem kontinuierliche...

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