Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 26 Nominierungsausschuss

Martin Winner

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einleitung
13
II.
Einrichtung
47
III.
Aufgaben
815

I.  Einleitung

1

§ 26 setzt Art 45 Abs 4 MiFID II um. Eine weitgehende Parallelregelung findet sich – im praktisch wesentl bedeutenderen – § 29 BWG.

2

Dabei stand der Gesetzgeber vor der Schwierigkeit, dass MiFID II v einem einstufigen System ausgeht, bei dem der Nominierungsausschuss Teil des Leitungsorgans sein muss, während in Ö im Regelfall und bei der Wr Börse AG im Besonderen zwei Leitungsorgane, nämlich AR und Vorst, bestehen; § 26 teilt diese Aufgaben auf Vorst und AR auf, wobei die genaue Bedeutung des häufig verwendeten Begriffs „Leitungsorgan“ je nach Kontext schwankt.

3

Für die Auslegung ist daher auf die europarechtl Bestimmung zurückzugreifen. Vor dem Hintergrund des one tier boards ist es offensichtl Zweck dieser Norm, den Nominierungsausschuss, besetzt mit nicht geschäftsführenden Direktoren, mit Aufgaben bei der Bestellung aller Mitglieder des Leitungsor...

Daten werden geladen...