Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021

B.6.1.3. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ( § 6 Abs. 3 NoVAG 1991)

905Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 50%.

906Wird bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß von 253 g/km überschritten, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 253 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro je g/km.

Beispiel:

315 g/km - 253 g/km = 62 g/km x 50 Euro = 3.100 Euro (Malus)

907Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

908Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 5Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Wird ein unvollständiges Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 an einen Endkunden geliefert, handelt es sich zwar um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrrechtes, allerdings ist es nicht zulassungsfähig. Deshalb wird mit der Lieferung zwar ein normverbrauchsabgabepflichtiger Tatbestand verwirklicht, das Kraftfahrzeug kann in der Regel aber nicht zugelassen werden (siehe Rz 524 ff).

Es ist davon auszugehen, dass ein unvollständiges Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 mit der Absicht erworben wird, durch einen Aufbau den Zustand der Zulassungs- und Gebrauchsfähigkeit zu erreichen. Es ist daher für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe der CO2-Ausstoß des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) der Klasse N1 entsprechend dem zulassungsfähigen Zustand erhöht anzusetzen.

Ist der CO2-Emissionswert des konkreten Kraftfahrzeuges im zulassungsfähigen Zustand nicht bekannt, kann zur Ermittlung dieses Wertes beispielsweise der Wert eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, herangezogen werden. Vergleichbarkeit liegt im Zusammenhang mit dem unvollständigen Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 beispielsweise bei selber Motorisierung, Ausstattung und Zubehör vor.

Alternativ kann die Erhöhung des Wertes (CO2-Ausstoß) des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) auch pauschal mit 5% des Wertes des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) erfolgen, da dies dem durchschnittlich zu erwartenden zusätzlichen CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges im zulassungsfähigen Zustand entspricht. Voraussetzung für diese Methode ist, dass der CO2-Emissionswert des konkreten unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) bekannt ist (siehe Rz 909).

Weiters kann für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe als maßgeblicher CO2-Emissionswert auch der Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie eines Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, herangezogen werden. Dieser entspricht dem durchschnittlich zu erwartenden CO2-Emissionswert des Kraftfahrzeuges im zulassungsfähigen Zustand.

Diese Methoden sind als gleichwertig zu betrachten.

Zur Bemessungsgrundlage bei unvollständigen Kraftfahrzeugen der Klasse N1 siehe Rz 818.

Beispiel 1:

Lieferung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1 im unvollständigen Zustand durch H am 1. Dezember 2021 an den Endkunden K. Der Kaufpreis (netto) beträgt 30.000 Euro. Das Kraftfahrzeug hat in diesem Zustand einen CO2-Ausstoß von 270 g/km. Bei diesem Fahrzeugtyp beträgt der Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie 280 g/km. Anschließend wird das Kraftfahrzeug (Fahrgestell) im Auftrag des Endkunden K zum Aufbauunternehmer A verbracht, welcher eine einfache Pritsche aufbaut und somit den zulassungsfähigen Zustand herstellt. Diese Aufbauten (Pritsche, Fahrzeugbeleuchtung, usw.) kosten bei diesem Fahrzeugmodell (VW Crafter) 1.600 Euro (netto) und erhöhen den CO2-Emissionswert um 5 g/km. Nach der Fertigstellung seines Werkes liefert der Aufbauunternehmer A das vervollständigte Kraftfahrzeug an den Endkunden K.

Bereits die Lieferung des Fahrgestelles stellt eine normverbrauchsabgabepflichtige Lieferung iSd § 1 Z 1 NoVAG 1991 dar. Der Bemessungsgrundlage des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) ist jener Nettobetrag hinzuzurechnen, der dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würde, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen. Außerdem ist der CO2-Ausstoß entsprechend erhöht anzusetzen. Da alle Aufbauten in diesem Fall im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen, beträgt die Bemessungsgrundlage in diesem Fall 31.600 Euro und der relevante CO2-Emissionswert 275 g/km.

Alternativ könnten die relevanten Werte auch mit der pauschalen Erhöhung von jeweils 5% der Werte des unvollständigen Kraftfahrzeuges angenommen werden. Diese Methodik würde zu einer Bemessungsgrundlage von 31.500 Euro und einem CO2-Emissionswert von 284 g/km führen.

Daneben besteht die Möglichkeit, den für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen CO2-Emissionswert mit dem Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie des Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, anzunehmen. Dies würde zu einem maßgeblichen CO2-Emissionswert von 294 g/km führen.

Der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogene CO2-Emissionswert ist durch den Fahrzeughersteller H in der Genehmigungsdatenbank in das Feld Reserve 03 (NoVA CO2) einzutragen (siehe Rz 911). Außerdem hat der Fahrzeughersteller H im Rahmen der monatlichen Steuererklärung die FIN, die selbstberechnete und entrichtete Normverbrauchsabgabe, den NoVA-Steuersatz und die Bemessungsgrundlage an das Finanzamt zu übermitteln (siehe Rz 820).

Beispiel 2:

Lieferung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1 im unvollständigen Zustand durch H am 1. Dezember 2021 an den Endkunden K. Der Kaufpreis (netto) beträgt 30.000 Euro. Das Kraftfahrzeug hat in diesem Zustand einen CO2-Ausstoß von 280 g/km. Bei diesem Fahrzeugtyp beträgt der Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie 280 g/km.

Anschließend wird das Kraftfahrzeug (Fahrgestell) im Auftrag des Endkunden K zum Aufbauunternehmer A verbracht, welcher einen Hubsteiger aufbaut und somit den zulassungsfähigen Zustand herstellt. Nach der Fertigstellung seines Werkes liefert der Aufbauunternehmer A das vervollständigte Kraftfahrzeug an den Endkunden K.

Die Kosten des Hubsteigers variieren, beispielsweise aufgrund nicht vorhersehbarer Montagezeiten und auch die CO2-Emissionswerte des vervollständigten Kraftfahrzeuges (Fahrgestell plus Aufbau) können erst nach dem Aufbau festgestellt werden. Die notwendigen Aufbauten, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen (Pritsche, Fahrzeugbeleuchtung, usw.), kosten allerdings bei einem vergleichbaren Kraftfahrzeug 1.600 Euro (netto) und erhöhen den CO2-Emissionswert um 5 g/km, wodurch ein vergleichbares vervollständigtes Kraftfahrzeug einen Wert von 31.600 Euro (netto) und einen CO2-Emissionswert von 285 g/km hat.

Bereits die Lieferung des Fahrgestelles stellt eine normverbrauchsabgabepflichtige Lieferung iSd § 1 Z 1 NoVAG 1991 dar. Der Bemessungsgrundlage des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) ist jener Nettobetrag hinzuzurechnen, der dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würde, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen. Außerdem ist der CO2-Ausstoß entsprechend erhöht anzusetzen. Da die konkreten Kosten des Teils des Aufbaus, der notwendig ist, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen, sowie die darauf entfallenden zusätzlichen CO2-Emissionen im Zeitpunkt der Lieferung des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) noch nicht bekannt sind, können zur Ermittlung dieser Werte die Werte eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, herangezogen werden. Ein solches Kraftfahrzeug hat einen Wert von 31.600 Euro und einen relevanten CO2-Emissionswert von 285 g/km.

Da die Werte für das konkrete unvollständige Kraftfahrzeug (Fahrgestell) bekannt sind, können die Erhöhungen alternativ auch pauschal mit jeweils 5% der Werte des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) erfolgen. Die Bemessungsgrundlage würde daher in diesem Fall 31.500 Euro betragen und der relevante CO2-Emissionswert wäre mit 294 g/km anzusetzen.

Daneben besteht die Möglichkeit, den für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen CO2-Emissionswert mit dem Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie des Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, anzunehmen. Dies würde zu einem maßgeblichen CO2-Emissionswert von 294 g/km führen.

Der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogene CO2-Emissionswert ist durch den Fahrzeughersteller H in der Genehmigungsdatenbank in das Feld Reserve 03 (NoVA CO2) einzutragen (siehe Rz 911). Außerdem hat der Fahrzeughersteller H im Rahmen der monatlichen Steuererklärung die FIN, die selbstberechnete und entrichtete Normverbrauchsabgabe, den NoVA-Steuersatz und die Bemessungsgrundlage an das Finanzamt zu übermitteln (siehe Rz 820).

Beispiel 3:

Lieferung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1 im unvollständigen Zustand durch H am 1. Dezember 2021 an den Endkunden K. Der Kaufpreis (netto) beträgt 30.000 Euro. Das Kraftfahrzeug hat in diesem Zustand einen CO2-Ausstoß von 400 g/km, da der Hersteller den durch den Aufbau höchstmöglich erreichbaren CO2-Emissionswert ausweist. Bei diesem Fahrzeugtyp beträgt der Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie 280 g/km.

Anschließend wird das Kraftfahrzeug (Fahrgestell) im Auftrag des Endkunden K zum Aufbauunternehmer A verbracht, welcher eine einfache Pritsche aufbaut und somit den zulassungsfähigen Zustand herstellt. Nach Fertigstellung seines Werkes liefert der Aufbauunternehmer A das vervollständigte Kraftfahrzeug an den Endkunden K.

Die konkreten Kosten des Aufbaus variieren, beispielsweise aufgrund nicht vorhersehbarer Montagezeiten und auch die CO2-Emissionswerte des vervollständigten Kraftfahrzeuges (Fahrgestell plus Aufbau) können erst nach dem Aufbau festgestellt werden. Die notwendigen Aufbauten, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen (Pritsche, Fahrzeugbeleuchtung, usw.), kosten allerdings bei einem vergleichbaren Kraftfahrzeug 2.000 Euro (netto), wodurch ein vergleichbares vervollständigtes Kraftfahrzeug einen Wert von 32.000 Euro (netto) hat. Der CO2-Emissionswert eines solchen vervollständigten Kraftfahrzeuges beträgt 295 g/km.

Bereits die Lieferung des Fahrgestelles stellt eine normverbrauchsabgabepflichtige Lieferung iSd § 1 Z 1 NoVAG 1991 dar. Der Bemessungsgrundlage des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) ist jener Nettobetrag hinzuzurechnen, der dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würde, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen. Außerdem ist der CO2-Ausstoß entsprechend erhöht anzusetzen. Da die konkreten Kosten des Teils des Aufbaus, der notwendig ist um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen, sowie die darauf entfallenden zusätzlichen CO2-Emissionen im Zeitpunkt der Lieferung des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) noch nicht bekannt sind, können zur Ermittlung dieser Werte die Werte eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, herangezogen werden. Ein solches Kraftfahrzeug hat einen Wert von 32.000 Euro und einen relevanten CO2-Emissionswert von 295 g/km.

Hinsichtlich der Möglichkeit der ersatzweisen Ermittlung des maßgeblichen CO2-Emissionswertes mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt gilt folgendes: Wurde der CO2-Emissionswert für das unvollständige Kraftfahrzeug (Fahrgestell) nach den Vorgaben des WLTP-Messzyklus gemessen und in der Genehmigungsdatenbank erfasst, ist dieser Wert grundsätzlich anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um den tatsächlichen CO2-Ausstoß des konkreten Kraftfahrzeuges handelt oder es sich um einen fiktiven maximal erreichbaren Wert handelt (siehe Rz 909). In diesem Fall können die Erhöhungen alternativ auch pauschal mit jeweils 5% der Werte des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) erfolgen. Die Bemessungsgrundlage würde daher in diesem Fall 31.500 Euro betragen und der relevante CO2-Emissionswert wäre mit 420 g/km anzusetzen.

Daneben besteht die Möglichkeit, den für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen CO2-Emissionswert mit dem Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie des Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, anzunehmen. Dies würde zu einem maßgeblichen CO2-Emissionswert von 294 g/km führen.

Der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogene CO2-Emissionswert ist durch den Fahrzeughersteller H in der Genehmigungsdatenbank in das Feld Reserve 03 (NoVA CO2) einzutragen (siehe Rz 911). Außerdem hat der Fahrzeughersteller H im Rahmen der monatlichen Steuererklärung die FIN, die selbstberechnete und entrichtete Normverbrauchsabgabe, den NoVA-Steuersatz und die Bemessungsgrundlage an das Finanzamt zu übermitteln (siehe Rz 820).

909Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Ermittlung des für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Wertes über die Erhöhung des CO2-Ausstoßes des unvollständigen Kraftfahrzeuges um 5%, nur dann, wenn der Wert für das konkrete unvollständige Kraftfahrzeug bekannt ist. Ist daher kein CO2-Wert für das unvollständige Kraftfahrzeug im COC-Papier eingetragen, besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht.

Eine Ermittlung des CO2-Wertes auf Grundlage des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 scheidet für Kraftfahrzeuge, die im sogenannten Light-Duty-Verfahren (Euro 6) homologiert werden aus (siehe Rz 920 f), da der CO2-Wert des unvollständigen Kraftfahrzeuges der Klasse N1 für eine Heranziehung der Pauschalierungsmethode bekannt sein muss.

Für im Light-Duty-Verfahren (Euro 6) homologierte Kraftfahrzeuge besteht daher jedenfalls die Möglichkeit zur Ermittlung des für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Wertes über die Erhöhung des CO2-Ausstoßes des unvollständigen Kraftfahrzeuges um 5%.

Daneben kann zur Ermittlung dieses Wertes der Wert eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, herangezogen werden. Vergleichbarkeit liegt im Zusammenhang mit dem unvollständigen Kraftfahrzeug beispielsweise bei selber Motorisierung, Ausstattung und Zubehör vor.

Alternativ kann als maßgeblicher CO2-Emissionswert der Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie eines Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, herangezogen werden.

Für Kraftfahrzeuge, die hingegen im Heavy-Duty-Verfahren (Euro VI) homologiert werden, liegt in der Regel kein CO2-Wert nach dem WLTP Messverfahren vor, weshalb für diese Kraftfahrzeuge die Ersatzberechnung nach der Motorleistung zur Anwendung kommt (siehe Rz 920).

910Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 5Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Bei vervollständigten Kraftfahrzeugen der Klasse N1 (siehe Rz 524) kann der CO2-Ausstoß hinsichtlich jenes Teil des Aufbaus der Kraftfahrzeuge, der keinen Zusammenhang mit der Funktion der Kraftfahrzeuge hat und keine Serienausstattung darstellt, verringert werden, wobei dies ausschließlich durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten erfolgen kann und durch diesen belegt werden muss.

Um eine Gleichbehandlung sicherzustellen, Verwaltungslasten zu vermeiden und ungewollte Umgehungskonstruktionen zu verhindern, kann eine vereinfachte Ermittlung des für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen CO2-Ausstoßes angewendet werden.

Zur Berücksichtigung jenes Anteils des Aufbaus, der der Normverbrauchsabgabe unterliegt, kann dem CO2-Ausstoß des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) ein Aufschlag von 5% hinzugerechnet werden. Damit wird die Erhöhung des CO2-Ausstoßes durch den Aufbau pauschal berücksichtigt. In diesem Fall sind jedoch keine weiteren Abzüge dahingehend vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass der CO2-Ausstoß des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) bekannt ist.

Daneben besteht die Möglichkeit, zur Ermittlung des für die Tarifberechnung maßgeblichen Wertes beispielsweise den Wert eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, heranzuziehen. Vergleichbarkeit liegt im Zusammenhang mit dem vervollständigten Kraftfahrzeug der Klasse N1 beispielsweise bei selber Motorisierung, Ausstattung und Zubehör vor.

Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe kann als maßgeblicher CO2-Emissionswert alternativ auch der Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie eines Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, herangezogen werden. Dieser entspricht dem durchschnittlich zu erwartenden CO2-Emissionswert des Kraftfahrzeuges im zulassungsfähigen Zustand.

Diese Methoden sind als gleichwertig zu betrachten.

Zur Bemessungsgrundlage bei vervollständigten Kraftfahrzeugen der Klasse N1 siehe Rz 819.

Beispiel 1:

Lieferung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1 im vervollständigten Zustand (mit einer Pritsche) durch H am 1. Februar 2022 an den Endkunden K. Der Kaufpreis (netto) beträgt 40.000 Euro. Das vervollständigte Kraftfahrzeug hat einen CO2-Ausstoß von 287 g/km. Bei diesem Fahrzeugtyp beträgt der Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie 280 g/km.

Vor der Lieferung an den Endkunden K wurde das noch unvollständige Kraftfahrzeug (Fahrgestell) zum Aufbauunternehmer A gebracht, welcher die Pritsche aufbaute sowie weitere Ausstattung hinzufügte, die nicht im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen. Das Fahrgestell hat ohne den Aufbau und die Ausstattung einen Nettokaufpreis von 35.000 Euro und einen CO2-Emissionswert von 270 g/km. In der Rechnung an den Endkunden K wurden die Kosten des Fahrgestelles (35.000 €), die Kosten der Pritsche (3.000 €) sowie die Kosten der weiteren Ausstattung, die in keinem Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges steht (2.000 €), exakt ausgewiesen.

Die Lieferung des vervollständigten Kraftfahrzeuges am 1. Februar 2022 löst den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 aus. Da es sich um eine Lieferung eines vollständigen Kraftfahrzeuges handelt, kann jener Teil der Ausstattung, des Zubehörs und des Aufbaus des Kraftfahrzeuges, der keinen Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges hat, von der Bemessungsgrundlage und dem relevanten CO2-Emissionswert abgezogen werden. Es können daher in diesem Fall die Kosten für die Teile der Ausstattung und des Aufbaus, die nicht im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen (2.000 €), von der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Die Bemessungsgrundlage würde daher in diesem Fall 38.000 Euro betragen.

Da die zusätzlich durch den Aufbau und die Ausstattung, welche nicht im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen, verursachten CO2-Emissionswerte nicht ausgewiesen wurden, kann dieser konkrete Wert nicht entsprechend vermindert angesetzt werden. Die notwendigen Aufbauten, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen (Pritsche, Fahrzeugbeleuchtung, usw.), erhöhen allerdings bei einem vergleichbaren Kraftfahrzeug den CO2-Emissionswert um 15 g/km, wodurch der CO2-Emissionswert eines solchen vervollständigten Kraftfahrzeuges 285 g/km beträgt. Dieser Wert kann für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe herangezogen werden.

Da die Werte für das noch unvollständige Kraftfahrzeug (Fahrgestell) bekannt sind, können die Erhöhungen der Werte durch den Aufbau und die Ausstattung, die im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen, auch pauschal mit jeweils 5% der Werte des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) erfolgen. Die Bemessungsgrundlage würde daher in diesem Fall 36.750 Euro betragen und der relevante CO2-Emissionswert wäre mit 284 g/km anzusetzen.

Daneben besteht die Möglichkeit, den für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen CO2-Emissionswert mit dem Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie des Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, anzunehmen. Dies würde zu einem maßgeblichen CO2-Emissionswert von 294 g/km führen.

Der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogene CO2-Emissionswert ist durch den Fahrzeughersteller H in der Genehmigungsdatenbank in das Feld Reserve 03 (NoVA CO2) einzutragen (siehe Rz 911). Außerdem hat der Fahrzeughersteller H im Rahmen der monatlichen Steuererklärung die FIN, die selbstberechnete und entrichtete Normverbrauchsabgabe, den NoVA-Steuersatz und die Bemessungsgrundlage an das Finanzamt zu übermitteln (siehe Rz 820).

Beispiel 2:

Lieferung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1 im vervollständigten Zustand (mit einer Pritsche) durch H am 1. Februar 2022 an den Endkunden K. Der Kaufpreis (netto) beträgt 40.000 Euro. Das vervollständigte Kraftfahrzeug hat einen CO2-Ausstoß von 287 g/km. Vor der Lieferung an den Endkunden K wurde das noch unvollständige Kraftfahrzeug (Fahrgestell) zum Aufbauunternehmer A gebracht, welcher die Pritsche aufbaute sowie weitere Ausstattung hinzufügte, die nicht im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges steht. Das Fahrgestell hat ohne den Aufbau und die Ausstattung einen Nettokaufpreis von 35.000 Euro und einen CO2-Emissisonswert von 270 g/km. In die Rechnung an den Endkunden K wurden allerdings nur die Kosten des vollständigen Kraftfahrzeuges aufgenommen.

Die Lieferung des vervollständigten Kraftfahrzeuges am 1. Februar 2022 löst den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 aus. Da es sich um eine Lieferung eines vervollständigten Kraftfahrzeuges handelt, kann jener Teil der Ausstattung, des Zubehörs und des Aufbaus des Kraftfahrzeuges, der keinen Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges hat, von der Bemessungsgrundlage und dem relevanten CO2-Emissionswert abgezogen werden. Da in diesem Fall allerdings die Kosten des Aufbaus und der Ausstattung nicht getrennt in der Rechnung ausgewiesen wurden und die zusätzlich durch den Aufbau und die Ausstattung, welche im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen, verursachten CO2-Emissionswerte nicht ausgewiesen wurden, können diese konkreten Werte nicht entsprechend vermindert angesetzt werden.

Die notwendigen Ausstattungen und Aufbauten, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen (Pritsche, Fahrzeugbeleuchtung, usw.), kosten allerdings bei einem vergleichbaren Kraftfahrzeug 4.000 Euro und erhöhen den CO2-Emissionswert um 15 g/km, wodurch die Bemessungsgrundlage eines solchen vervollständigten Kraftfahrzeuges 39.000 Euro und der CO2-Emissionswert 285 g/km beträgt. Diese Werte können für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe herangezogen werden.

Da die Werte für das noch unvollständige Kraftfahrzeug (Fahrgestell) bekannt sind, können die Erhöhungen der Werte durch den Aufbau und die Ausstattung, die im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen, auch pauschal mit jeweils 5% der Werte des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) erfolgen. Die Bemessungsgrundlage würde daher in diesem Fall 36.750 Euro betragen und der relevante CO2-Emissionswert wäre mit 284 g/km anzusetzen.

Daneben besteht die Möglichkeit, den für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen CO2-Emissionswert mit dem Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie des Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, anzunehmen. Dies würde zu einem maßgeblichen CO2-Emissionswert von 294 g/km führen.

Der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogene CO2-Emissionswert ist durch den Fahrzeughersteller H in der Genehmigungsdatenbank in das Feld Reserve 03 (NoVA CO2) einzutragen (siehe Rz 911). Außerdem hat der Fahrzeughersteller H im Rahmen der monatlichen Steuererklärung die FIN, die selbstberechnete und entrichtete Normverbrauchsabgabe, den NoVA-Steuersatz und die Bemessungsgrundlage an das Finanzamt zu übermitteln (siehe Rz 820).

Beispiel 3:

Lieferung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1 im vervollständigten Zustand (mit einem Hubsteiger) durch H am 1. Februar 2022 an den Endkunden K. Der Kaufpreis (netto) beträgt 60.000 Euro. Das vervollständigte Kraftfahrzeug hat einen CO2-Ausstoß von 360 g/km. Vor der Lieferung an den Endkunden K wurde das noch unvollständige Kraftfahrzeug (Fahrgestell) zum Aufbauunternehmer A gebracht, welcher den Hubsteiger aufbaute und somit den zulassungsfähigen Zustand herstellte. Das Fahrgestell hat ohne die Aufbauten einen Nettokaufpreis von 35.000 Euro und einen CO2-Emissionswert von 270 g/km. Dem Endkunden K wurden in der Rechnung die Kosten des Fahrgestelles (35.000 Euro), der einfachen Fahrgestellabdeckung samt Beleuchtung (2.300 Euro - Aufbau und Zubehör, welche der Funktion des Kraftfahrzeuges dienen) sowie des auf die Fahrgestellabdeckung montierten Hubsteigers (22.700 Euro) klar ausgewiesen. Die jeweils auf die Teile entfallenden CO2-Emissionswerte werden nicht ausgewiesen.

Die Lieferung des vervollständigten Kraftfahrzeuges (Fahrgestell plus Aufbau) am 1. Februar 2022 löst den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 aus. Da es sich um eine Lieferung eines vervollständigten Kraftfahrzeuges handelt, kann jener Teil der Ausstattung, des Zubehörs und des Aufbaus des Kraftfahrzeuges, der keinen Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges hat, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Es können daher in diesem Fall die Kosten des Hubsteigers von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Die Bemessungsgrundlage würde daher in diesem Fall 37.300 Euro betragen.

Da die zusätzlich durch den Aufbau und die Ausstattung, welche nicht im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen, verursachten CO2-Emissionswerte nicht ausgewiesen wurden, kann dieser konkrete Wert nicht entsprechend vermindert angesetzt werden. Die notwendigen Aufbauten, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen (Pritsche, Fahrzeugbeleuchtung, usw.), erhöhen allerdings bei einem vergleichbaren Kraftfahrzeug den CO2-Emissionswert um 15 g/km, wodurch der CO2-Emissionswert eines solchen vervollständigten Kraftfahrzeuges 285 g/km beträgt. Dieser Wert kann für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe herangezogen werden.

Da die Werte für das noch unvollständige Kraftfahrzeug (Fahrgestell) bekannt sind, können die Erhöhungen der Werte durch den Aufbau und die Ausstattung, die im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges stehen, auch pauschal mit jeweils 5% der Werte des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) erfolgen. Die Bemessungsgrundlage würde daher in diesem Fall 36.750 Euro betragen und der relevante CO2-Emissionswert wäre mit 284 g/km anzusetzen.

Daneben besteht die Möglichkeit, den für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen CO2-Emissionswert mit dem Minimalwert des WLTP CO2-Ausstoßes der Interpolationsfamilie des Fahrzeugtyps, pauschal um 5% erhöht, anzunehmen. Dies würde zu einem maßgeblichen CO2-Emissionswert von 294 g/km führen.

Der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogene CO2-Emissionswert ist durch den Fahrzeughersteller H in der Genehmigungsdatenbank in das Feld Reserve 03 (NoVA CO2) einzutragen (siehe Rz 911). Außerdem hat der Fahrzeughersteller H im Rahmen der monatlichen Steuererklärung die FIN, die selbstberechnete und entrichtete Normverbrauchsabgabe, den NoVA-Steuersatz und die Bemessungsgrundlage an das Finanzamt zu übermitteln (siehe Rz 820).

911Hersteller oder Bevollmächtigte, die zur Eintragung von Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank ermächtigt sind (Erzeuger, Generalimporteur), haben zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges der Normverbrauchsabgabe Eintragungen in die Genehmigungsdatenbank vorzunehmen. Für unvollständige und vervollständigte Kraftfahrzeuge der Klasse N1 muss der nach den obigen Ausführungen für die Normverbrauchsabgabe relevante und nach WLTP ermittelte, für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgebliche CO2-Ausstoß in der Genehmigungsdatenbank in Feld Reserve 03 (NoVA CO2) erfasst werden.

Die technischen Vorgaben der Dateneingabe werden in einem Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) bekanntgegeben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453