Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)
C.5.2. Steuerberechnung

C.5.2.2. Klasse M1 (Personenkraftwagen)

1505Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 bis 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht (Personenkraftwagen) richtet sich der Steuersatz auch nach dem Datum der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die erstmalige Zulassung erfolgte.

1506Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, gilt die bis 30. September 2020 gültige Besteuerungsform unverändert weiter.

Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, wird unterschieden, ob für diese ein CO2-Ausstoß nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wird oder dieser Prüfzyklus nicht angewendet wird (z.B. auslaufende Serien, etc.). Wird der WLTP-Prüfzyklus angewandt, so bildet die Bemessungsgrundlage die Leistung des Verbrennungsmotors und der CO2-Ausstoß in g/km.

Wird der WLTP-Prüfzyklus nicht angewandt, sondern nur der frühere NEFZ-Prüfzyklus, dann wird die Berechnung nach den Kilowattwerten angewandt (siehe Rz 1517).

C.5.2.2.1. erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020

1507Bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Feld Zulassungsbescheinigung: F1) bis 3,5 Tonnen, deren erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020 erfolgt ist, beträgt die Steuer pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

  • für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

  • für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro.

C.5.2.2.1.1. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator

1508Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz KfzStG 1992 erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge (Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor - Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält. (Bei Wechselkennzeichen ist Rz 1431 zu beachten.)

1509Da seit dem Jahr 2018 die "grünen" Begutachtungsplaketten laufend durch "weiße" Begutachtungsplaketten ersetzt werden, ist die Farbe der Begutachtungsplakette nicht ausreichend für den Nachweis über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte.

1510Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine "Strafsteuer", sondern eine im Gesetz zwingend vorgesehene Erhöhung. Es wird dabei nicht auf das Baujahr, die Bauart oder den Zeitpunkt des Imports des Kraftfahrzeuges, sondern auf die erstmalige Zulassung im Inland abgestellt. Liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland nach dem 1. Jänner 1987, wird die Erhöhung nicht ausgelöst.

Oldtimern kommt keine Steuerbegünstigung zu, für sie ist der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen anzuwenden (siehe Rz 1507).

C.5.2.2.1.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge

1511Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeugen ist als Bemessungsgrundlage ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt heranzuziehen.

War zum 1. Jänner 2013 noch der Wert der Leistung des Gesamtsystems (z.B. Verbrennungsmotor und Elektromotor) in der Zulassungsbescheinigung eingetragen, kann ab 1. Jänner 2013 bereits die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden.

C.5.2.2.1.3. Wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge

1512Bei Kraftfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden, sind zwei Arten zu unterscheiden:

  • Wasserstoffverbrennungsmotor:

Hierbei wird ein konventioneller Verbrennungsmotor durch Wasserstoff anstelle durch Benzin oder Diesel betrieben. Es handelt sich somit um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (VersStG 1953), dessen Leistung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzuziehen ist.

  • Brennstoffzelle:

Bei einem Brennstoffzellenantrieb handelt es sich nicht um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (bzw. VersStG 1953), da es nicht zu einer Umwandlung in thermische Energie kommt; es lässt sich daher keine Bemessungsgrundlage ermitteln. Die Regelungen über die Mindeststeuer ( § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 bzw. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG 1953) und die Ersatzbemessungsgrundlage ( § 5 Abs. 2 KfzStG 1992 bzw. § 5 Abs. 5 VersStG 1953) beziehen sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor und können nicht angewendet werden. Demnach unterliegen Kraftfahrzeuge, die mit einer Brennstoffzelle angetrieben werden, nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Dies gilt auch für Hybrid-Varianten von Kraftfahrzeugen, die mit Elektromotor angetrieben werden, der durch eine Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 5 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5 Abs. 5 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453