Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021
B.6.1.8. Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet ( § 6 Abs. 8 NoVAG 1991)

B.6.1.8.2. Sinngemäße Anwendung für Vorgänge gemäß § 1 Z 3 lit. b und Z 4 NoVAG 1991

936Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Auch bei Kraftfahrzeugen, welche den Steuertatbestand gemäß § 1 Z 3 lit. b oder Z 4 NoVAG 1991 auslösen und zuvor gemäß § 3 NoVAG 1991 befreit waren, ist jene Rechtslage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen, die beim Setzen des ersten Steuertatbestandes in Geltung stand. Dabei ist wiederum für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.

Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 jedoch nicht für Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte "Tageszulassung"), da für diese die Anwendung des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 explizit ausgeschlossen ist. Für diese Kraftfahrzeuge ist die Rechtslage im Zeitpunkt der neuerlichen Tatbestandserfüllung maßgeblich.

Beispiel 1:

Ein Fahrzeughändler hat im April 2018 ein Kraftfahrzeug auf sein Unternehmen angemeldet, welches er als Kundenwagen einsetzt. Hierfür hat er die Befreiungsbestimmung für kurzfristige Vermietung in Anspruch genommen.

Im Juli 2021 wird dieses Kraftfahrzeug aus dem Unternehmen entnommen. Es wird der Tatbestand nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 verwirklicht. Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist die Rechtslage, welche im Jahr 2018 in Geltung stand, heranzuziehen.

Beispiel 2:

Ein Fahrzeughändler lässt am 20. Oktober 2021 ein Kraftfahrzeug auf sich zu, um dieses als Vorführkraftfahrzeug zu nutzen. Er erfüllt hinsichtlich des Vorführkraftfahrzeuges alle Voraussetzungen (siehe Rz 428 ff sowie Rz 659 ff) und nutzt dieses bis zum 23. März 2022 zu diesem begünstigten Zweck. Am 23. März 2022 verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am 20. Oktober 2021 zu bestimmen. Dabei ist wiederum für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Die Wertentwicklung kann daher über das Wertverhältnis zwischen dem Entgelt bzw. dem gemeinen Wert und dem Neuwagenwert oder über eine Achtelung berechnet werden. Vorführkraftfahrzeuge werden in der Regel innerhalb eines Jahres verkauft, womit bei der Aliquotierung über die Achtelung acht Achtel angesetzt werden (siehe Rz 932 ff).

Beispiel 3:

Ein Fahrzeughändler lässt am 20. November 2021 ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Das Kraftfahrzeug bleibt bis zum 23. Jänner 2022 auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am 23. Jänner 2022 verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am 23. Jänner 2022 zu bestimmen.

Beispiel 4:

Ein Taxiunternehmer erwirbt am 20. Oktober 2021 ein Kraftfahrzeug, um dieses als Taxi zu nutzen. Er erfüllt hinsichtlich des Taxis alle Voraussetzungen (siehe Rz 143 bis 152) und nutzt dieses bis zum 23. März 2022 zu diesem begünstigten Zweck. Am 23. März 2022 verkauft der Taxiunternehmer das Kraftfahrzeug und erfüllt damit den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 nach der Rechtslage am 20. Oktober 2021 zu bestimmen.

Beispiel 5:

Ein Taxiunternehmer erwirbt am 20. Oktober 2020 ein Kraftfahrzeug, um dieses als Taxi zu nutzen. Er erfüllt hinsichtlich des Taxis alle Voraussetzungen (siehe Rz 143 bis 152) und nutzt dieses bis zum 23. März 2022 zu diesem begünstigten Zweck. Am 23. März 2022 verkauft der Taxiunternehmer das Kraftfahrzeug und erfüllt damit den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist auch in diesem Fall nach der Rechtslage am 20. Oktober 2020 zu bestimmen.

B.6.1.8.3. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind

937Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Lastkraftfahrzeuge, die bereits im Inland zugelassen waren, jedoch nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen, sind auch weiterhin nicht der Normverbrauchsabgabe zu unterwerfen. Es erfolgt dadurch eine Gleichstellung mit Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Unionsgebiet.

Wird allerdings das nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegende Lastkraftfahrzeug (Klasse N1) durch Umbauten zu einem der Normverbrauchsabgabe unterliegenden Kraftfahrzeug (Klasse M1) umgestaltet, ist dieses, wie auch bisher der Normverbrauchsabgabe zu unterwerfen (siehe Rz 440).

Ebenso ist diese Bestimmung nicht auf Kraftfahrzeuge anwendbar, die zwar aufgrund ihrer Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur unter Position 8704 nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen, jedoch nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Kraftfahrzeuge der Klasse M1 einzuordnen sind.

Beispiel:

Ein Pick-up mit Doppelkabine wurde am 1. März 2021 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Kunden geliefert und am selben Tag zugelassen. Der Pick-up wurde nach der Kombinierten Nomenklatur unter Position 8704 eingestuft (Kraftfahrrechtlich aber als Personenkraftwagen der Klasse M1) und unterlag daher am 1. März 2021 nicht der Normverbrauchsabgabe.

Am 10. Oktober 2022 wird das Kraftfahrzeug weiterverkauft und auf den Käufer am 12. Oktober 2022 zugelassen. In diesem Zeitpunkt wird der Pick-up nach dem KFG 1967 als Personenkraftwagen der Klasse M1 eingeordnet. Durch die Zulassung wird der Tatbestand des § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 erfüllt. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist auf diesen Vorgang nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (N1) handelt, womit das Kraftfahrzeug nach der Rechtslage am 12. Oktober 2022 zu besteuern ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453