Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.2. Rechtslagen bis 30. Juni 2021
B.6.2.2. Andere Kraftfahrzeuge ( § 6 Abs. 2 NoVAG 1991) - Pkw

B.6.2.2.5. Rechtslagen von 1. Juli 2008 bis 1. März 2014

B.6.2.2.5.1. Allgemeines

980Bei Kraftwagen knüpft der Steuersatz an den Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus der Richtlinie 80/1268/EWG idF der RL 2004/3/EG an (Motor Vehicle Emission Group). Die Erzeuger eines Kraftwagens bzw. bei ausländischen Erzeugern deren Bevollmächtigte haben diesen Wert im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheins ersichtlich zu machen ( § 28 Abs. 3b KFG 1967). Entsprechende Angaben sind auch im Falle von Einzelgenehmigungen zu machen und der Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus ist im Genehmigungsdokument anzugeben.

981Nach dem MVEG-Zyklus wird der Kraftstoffverbrauch je 100 km angegeben.

982Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist als Ersatztarif der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiel:

120 kW x 0,2 = 24%--> Höchststeuersatz 16%

50 kW x 0,2 = 10%--> Steuersatz 10%

983Da die Normverbrauchsabgabe den Erwerb von verbrauchsarmen Kraftfahrzeugen begünstigen soll, kann für Kraftfahrzeuge, welche sowohl mit Erdgas als auch mit Benzin angetrieben werden, der Normverbrauchsabgabetarif gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 nach dem (günstigeren) Erdgasverbrauch ermittelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe des zusätzlichen Benzintanks und somit sowohl für monovalente als auch für bivalente Kraftfahrzeuge.

984Bei Kraftfahrzeugen mit umweltfreundlichem Antriebsmotor vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 500 Euro ( § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991).

Unter die Begünstigung gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 fallen folgende Kraftfahrzeuge bzw. Antriebsmotoren:

  • Fullhybridfahrzeuge

  • Antrieb mit Kraftstoff der Spezifikation E 85

  • Antrieb mit Methan in Form von Erdgas/Biogas

  • Antrieb mit Flüssiggas

  • Antrieb mit Wasserstoff

B.6.2.2.5.1.1. Benzinantrieb

985Der Steuersatz in Prozent errechnet sich für Pkw mit Benzinmotoren nach der folgenden Formel:

986Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 16%.

Bis zu einem Durchschnittsverbrauch von 3 l/km beträgt der Steuersatz Null.

Beispiel:

Erstzulassung EU: 23. November 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Ein Pkw hat einen Benzinverbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 6,8 l/km. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro.

(6,8 l/km - 3 l/km) x 2% = 7,6% (gerundet 8%)


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Nettopreis
20.000,00 Euro
8% NoVA
1.600,00 Euro
+ Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991
320,00 Euro
Nettopreis inklusive NoVA
21.920,00 Euro
20% USt
4.000,00 Euro
Bruttopreis
25.920,00Euro

987Bei Kraftfahrzeugen, deren CO2-Ausstoß geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.

Für Kraftfahrzeuge mit Benzinantrieb, deren Schadstoffgrenze kleiner/gleich 60 mg/km NOx betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.

Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

B.6.2.2.5.1.2. Dieselantrieb

988Der Steuersatz in Prozent errechnet sich für Pkw mit Dieselmotoren nach der folgenden Formel:

989Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 16%.

Bis zu einem Durchschnittsverbrauch von 2 l/km beträgt der Steuersatz Null.

Beispiel:

Erstzulassung EU: 23. November 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Ein Dieselfahrzeug hat einen Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 8,2 l. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro.

(8,2 l minus 2 l) x 2% = 12,4% (gerundet 12%)


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Nettopreis
20.000,00 Euro
12% NoVA
2.400,00 Euro
+ Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991
480,00 Euro
Nettopreis inklusive NoVA
22.880,00 Euro
20% USt
4.000,00 Euro
Bruttopreis
26.880,00Euro

990Bei Kraftfahrzeugen, deren CO2-Ausstoß geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.

Für Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb, deren Schadstoffgrenze kleiner/gleich 80 mg/km NOx und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen (Partikelemission) kleiner/gleich 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.

Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

991Für mit Dieselmotor betriebene Kraftfahrzeuge bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 NoVAG 1991 berechnete Steuer um 300 Euro.

B.6.2.2.5.1.3. Motoren mit anderen Kraftstoffarten

992Für Motoren mit anderen Kraftstoffarten (zum Beispiel Flüssiggas, Erdgas) ist die Formel für Benzinmotoren heranzuziehen, wobei ein Kilogramm als ein Liter gilt. Wird die Menge an Erdgas in Kubikmeter angegeben, gilt ein Kubikmeter als ein Kilogramm.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
RL 80/1268/EWG, ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 36
RL 2004/3/EG, ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 36
§ 28 Abs. 3b KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 6 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453