Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.1. Allgemeine Definitionen

Sattelanhänger ( § 2 Z 12 KFG 1967)

28Ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Unter dem Begriff "Anhänger" im Sinne des KfzStG 1992 sind auch Sattelanhänger zu verstehen. In der Zulassungsbescheinigung sind diese unter dem Begriff "Sattelanhänger" in den Klassen O1 bis O4 oder R1 bis R4 eingetragen. Ein Sattelanhänger gilt im Sinne des KfzStG 1992 immer als eigenständiges Besteuerungsobjekt.

Sattellast ( § 2 Z 35a KFG 1967)

29Die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last.

Sattelzugfahrzeug ( § 2 Z 11 KFG 1967)

30Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. In der Zulassungsbescheinigung wird es als "Sattelzugfahrzeug" in der Klasse N1 bis N3 ausgewiesen und gilt im Sinne des KfzStG 1992 immer als eigenständiges Kraftfahrzeug.

Selbstfahrende Arbeitsmaschine ( § 2 Z 21 KFG 1967)

31Ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist. In der Zulassungsbescheinigung ist sie unter "Art des Kraftfahrzeuges" als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" in den Klassen N1 bis N3, T1 bis T4, C1 bis C5 oder ohne Klassenbezeichnung eingetragen. Darunter fallen insbesondere Planierraupen, Straßenhobel, Vibrationswalzen, Mähdrescher, Grabenbagger, Radlader, Raupenschaufeln, Mobilkräne.

Überstellungsfahrt ( § 46 KFG 1967)

32Überstellungsfahrten ( § 46 Abs. 1 KFG 1967) sind Fahrten, die zur Überstellung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers an einen anderen Ort erforderlich sind.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen die Bewilligung zu erteilen,

  • nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger,

  • zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder

  • Kraftfahrzeuge und Anhänger, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen wurde,

vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers an einen anderen Ort erforderlich ist, oder wenn der Verlust der Kennzeichentafel glaubhaft gemacht wird.

Über die Erteilung der Bewilligung ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen.

Überstellungskennzeichen ( § 49 KFG 1967)

33Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer Überstellungsfahrt ist auf Antrag ein Überstellungskennzeichen zuzuweisen. Es handelt sich dabei um eine grüne Kennzeichentafel mit weißer Schrift.

Überstellungskennzeichen werden nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung ausgegeben, welche bei Rückgabe innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der ausgebenden Stelle rückerstattet wird. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Sicherstellung zugunsten der Behörde.

Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten, so sind die Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

Wechselkennzeichen ( § 48 KFG 1967)

34Bei der Zulassung von je zwei oder drei Kraftfahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Kraftfahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein sogenanntes Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Kraftfahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1 (Kraftfahrzeuge der Klasse L1e bis L5e), Z 2 (Kraftwagen) oder Z 4 (Anhänger) KFG 1967 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates und derselben Ausgestaltung auf allen in Betracht kommenden Kraftfahrzeugen verwendet werden können. Da die betreffenden Kraftfahrzeuge nicht in dieselbe Untergruppe (z.B. Klassen M, N), sondern nur in dieselbe Obergruppe (Kraftwagen) fallen müssen, ist es möglich, der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegende Kraftfahrzeuge zusammen mit der Kraftfahrzeugsteuer unterliegenden Kraftfahrzeugen unter einem Wechselkennzeichen zu verwenden.

Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Kraftfahrzeuge geführt werden ( § 48 Abs. 2 KFG 1967).

Zugmaschine ( § 2 Z 9 KFG 1967)

35Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist. In der Zulassungsbescheinigung ist er als "Zugmaschine" bezeichnet und in den Klassen T1 bis T5 oder in Sonderfällen ohne Klassenbezeichnung eingetragen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 2 Z 12 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 35a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 11 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 21 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 46 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 46 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 49 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 48 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 48 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 9 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453