Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)
B.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021

B.2.1.3. Von der Normverbrauchsabgabe nicht umfasste Kraftfahrzeuge

527Historische Kraftfahrzeuge ("Oldtimer") sind explizit gemäß § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe ausgenommen.

528Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Ein historisches Kraftfahrzeug ist ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,

  1. mit Baujahr 1955 oder davor, oder

  2. das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist ( § 131b KFG 1967).

529Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Nicht normverbrauchsabgabepflichtig sind Kraftfahrzeuge, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund ihres technischen Zustandes im Inland nicht mehr zugelassen werden können ("Wracks"). Anderes gilt für unvollständige Kraftfahrzeuge der Klasse N1 (siehe Rz 525).

B.2.1.4 Umbaumaßnahmen

530Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht bei Umbau eines Kraftfahrzeuges, das schon der Normverbrauchsabgabe unterworfen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die für die Normverbrauchsabgabeberechnung abhängigen Werte oder die kraftfahrrechtliche Fahrzeugklasse geändert haben (siehe Rz 442).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 131b KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453