Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.12. Vergütung ( §§ 12 und 12a NoVAG 1991)

B.12.10. Anwendungsfälle

B.12.10.1. Lieferung/Verbringung durch den Zulassungsbesitzer

1271Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aDer Vergütungsanspruch nach § 12a Abs. 1 TS 1 NoVAG 1991 wird dann ausgelöst, wenn ein Kraftfahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird.

Vergütungsberechtigt ist regelmäßig der unmittelbar letzte kraftfahrrechtliche Zulassungsbesitzer vor der Beendigung der Zulassung im Inland, welcher überdies das Kraftfahrzeug ins Ausland verbringt oder liefert.

Ob der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug ins Ausland liefert (befördert oder versendet) oder der ausländische Abnehmer das Kraftfahrzeug im Inland abholt (befördert oder versendet), ist jedoch ohne Bedeutung.

Beispiel:

Ein Zulassungsbesitzer verkauft sein Kraftfahrzeug an einen ausländischen Fahrzeughändler. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges erfolgt in Österreich und der Fahrzeughändler befördert das Kraftfahrzeug ins Ausland. Alle weiteren Voraussetzungen für eine Vergütung liegen vor.

Vergütungsberechtigt ist der Zulassungsbesitzer, da das Kraftfahrzeug durch den Zulassungsbesitzer (Verschaffung der Verfügungsmacht durch den Zulassungsbesitzer) in das Ausland geliefert worden ist. Der ausländische Fahrzeughändler ist nur für die Beförderung zuständig; eine Vergütung an ihn kann auch nach § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991 nicht erfolgen.

Weitere (allgemeine) Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer im Inland abgemeldet wird. Zudem ist erforderlich, dass hinsichtlich des Kraftfahrzeuges der dauernde Standort im Inland auch tatsächlich (endgültig) aufgegeben wird (keine Zulassungsverpflichtung im Inland).

Der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist mittels Formular NOVA 2 geltend zu machen.

Beispiel 1:

Herr Ö mit Wohnsitz in Österreich arbeitet ab März 2018 bei einem deutschen Dienstgeber. Da er mit der Familie nach Deutschland übersiedelt, meldet er im März 2018 das Kraftfahrzeug in Österreich ab. Im selben Monat wird das Kraftfahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Herr Ö hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Deutschland verlegt, sodass er einen Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 hat. Wäre Herr Ö hingegen ein Wochenpendler, dessen Familie in Österreich bleibt, dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen daher unverändert in Österreich ist, dürfte er das Kraftfahrzeug nicht in Österreich abmelden.

Beispiel 2:

Eine österreichische GmbH mit Sitz in Graz kauft im November 2018 ein normverbrauchsabgabepflichtiges Kraftfahrzeug von einem österreichischen Fahrzeughändler. Im Februar 2019 wird das Kraftfahrzeug abgemeldet, nach Deutschland (zur Betriebsstätte in München) verbracht und in Deutschland zum Verkehr zugelassen.

Mit der Verbringung des Kraftfahrzeuges in die ausländische Betriebsstätte wird der dauernde Standort im Inland aufgegeben. Die österreichische GmbH kann auf Basis des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwertes (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) für den Anmeldungszeitraum Februar 2019 die Vergütung der Normverbrauchsabgabe beantragen.

1272Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aBFG 28.7.2022 - RV/7102109/2021BFG 25.11.2022 - RV/5101569/2019Auch im Fall einer widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges in Österreich steht eine Vergütung zu, sofern die Normverbrauchsabgabe für das betroffene Kraftfahrzeug zuvor festgesetzt und auch geleistet wurde. Aus unionsrechtlichen Gründen darf ein Kraftfahrzeug endgültig nur proportional zur Dauer der inländischen Nutzung mit der Normverbrauchsabgabe belastet werden (EuGH 21.3.2002, C-451/99, Cura Anlagen GmbH).

Auch in diesem Fall muss das Kraftfahrzeug vom Verwender nachweislich und dauerhaft ins Ausland verbracht oder geliefert worden sein. Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der nachweisbare gemeine Wert im Zeitpunkt der dauerhaften Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges.

B.12.10.2. Lieferung/Verbringung durch befugten Fahrzeughändler

1273Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aAls allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergütung der Normverbrauchsabgabe durch den Fahrzeughändler gilt, dass dieser der (zivilrechtliche) Eigentümer der betroffenen Kraftfahrzeuge ist. Nicht erforderlich ist die Zulassung auf den Fahrzeughändler. Der Fahrzeughändler kann die Vergütung der Normverbrauchsabgabe frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beanspruchen, in dem sowohl die Abmeldung des Kraftfahrzeuges als auch die nachweisliche Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland kumulativ vorliegen. Betroffen sind demnach insbesondere jene Kraftfahrzeuge, die vom Fahrzeughändler zum Zweck der Weiterveräußerung gekauft und in weiterer Folge ins Ausland geliefert werden.

Beispiel:

Ein Kraftfahrzeug wird nach Beendigung der inländischen Zulassung durch den Zulassungsbesitzer an einen inländischen Fahrzeughändler veräußert. In weiterer Folge wird das Kraftfahrzeug vom inländischen Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland weiterverkauft.

Vergütungsberechtigt ist in diesem Fall nicht der Zulassungsbesitzer, da nicht dieser das Kraftfahrzeug ins Ausland verkauft, sondern der inländische Fahrzeughändler nach § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991.

B.12.10.3. Lieferung/Verbringung nach Beendigung der gewerblichen Vermietung

1274Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aVergütungsberechtigt ist der gewerbliche Vermieter als zivilrechtlicher Eigentümer des Kraftfahrzeuges (in- und ausländisches Leasingunternehmen), wenn dieses während oder nach Ablauf der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder veräußert wurde. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen das Leasingfahrzeug nicht auf den (in- oder ausländischen) Leasinggeber, sondern auf den Leasingnehmer (vgl. § 37 Abs. 2 KFG 1967) im Inland zum Verkehr zugelassen ist bzw. dieser als Verwender des Kraftfahrzeuges ( § 4 Z 3 NoVAG 1991) die Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt oder an den (in- bzw. ausländischen) Leasinggeber bezahlt hat.

Beispiel:

Ein deutsches Leasingunternehmen hat im Oktober 2018 mit einer Privatperson mit Hauptwohnsitz in Österreich einen Leasingvertrag abgeschlossen. Vereinbarungsgemäß wird das Kraftfahrzeug in Österreich auf den Leasingnehmer zugelassen. Da der Leasingnehmer im Juni 2020 (dauerhaft) nach Italien übersiedelt, wird das Kraftfahrzeug im Juni 2020 abgemeldet und nach Italien verbracht. Der Fahrzeugbewertungs-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) hinsichtlich des Kraftfahrzeuges (NoVA-Satz 8%) beträgt 15.000 Euro (Wertermittlung für den Abmeldungszeitpunkt im Juni 2020).

Mit der Zulassung in Österreich im Oktober 2018 auf die Privatperson wird der Normverbrauchsabgabe-Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklicht. Für den Leasingnehmer ( § 4 Z 1 NoVAG 1991) entsteht die Abgabenschuld mit dem Tag der Zulassung ( § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991). Im Juni 2020 wird der Vergütungstatbestand nach § 12a NoVAG 1991 verwirklicht (Abmeldung und Verbringung ins Ausland). Unabhängig von der Tatsache, dass das Kraftfahrzeug auf den (inländischen) Leasingnehmer zugelassen ist und dieser für die Verbringung sorgt, bleibt das deutsche Leasingunternehmen vergütungsberechtigt (für die inländische Privatperson/Leasingnehmer besteht somit kein Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe). Das deutsche Leasingunternehmen kann für den Anmeldungszeitraum Juni 2020 eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe iHv 1.200 Euro (8% von 15.000 Euro) beanspruchen.

B.12.11. (Wieder-)Einfuhr

1275Werden Kraftfahrzeuge, für welche eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12a NoVAG 1991 vorgenommen wurde, nach Österreich (rück-)verbracht und (neuerlich) zum Verkehr im Inland zugelassen, wird Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 ausgelöst (siehe Rz 438).

B.12.12. Zuständige Abgabenbehörde

1276In jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, ist das Finanzamt zuständig, welches auch für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständig ist.

In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt Österreich.

Randzahlen 1277 bis 1299: derzeit frei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453