Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665

D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)

D.1. Steuergegenstand ( § 1 VersStG 1953)

1620Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren), welche haftpflichtversichert sind.

1621Der steuerliche Tatbestand der motorbezogenen Versicherungssteuer ist in § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 in Form einer Erhöhung der Versicherungssteuer nach § 5 Abs. 1 Z 1 VersStG 1953 bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge geregelt.

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist daher ein Betrag, der zusätzlich zur Versicherungssteuer (11% vom Versicherungsentgelt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) eingehoben wird. Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten Kraftfahrzeug und dem Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird, abhängt.

1622Die motorbezogene Versicherungssteuerpflicht knüpft einerseits an die Zulassung des Fahrzeuges im Inland und andererseits an das Bestehen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages an.

Wurden für ein im Inland zugelassenes Kraftfahrzeug zwei oder mehrere Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen und dafür Versicherungsentgelt entrichtet, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für jeden einzelnen Versicherungsvertrag zu berechnen. Da sich die Besteuerung auf den jeweiligen Versicherungsvertrag und nicht das Kraftfahrzeug bezieht, liegt keine "Doppelbesteuerung" vor. Dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum oder aus welchem Grund die Versicherungsverträge abgeschlossen werden.

Aus der gesetzlichen Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug zuzulassen (z.B. § 37 KFG 1967), ergibt sich noch nicht Pflicht zur Leistung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Wird der Zulassungsverpflichtung nicht entsprochen, liegt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 eine widerrechtliche Verwendung vor, die zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht führt (siehe Rz 36 ff).

Randzahlen 1623 bis 1629: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 5 Abs. 1 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453