Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)

C.3. Steuerschuldner ( § 3 KfzStG 1992)

1470Steuerschuldner ist die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist (siehe aber auch Rz 1471).

Kraftfahrzeuge dürfen nur zugelassen werden, wenn

  • der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Kraftfahrzeuges ist oder das Kraftfahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat,

  • der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat,

  • der Antragsteller eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Kraftfahrzeuges abgibt,

  • und der Antragsteller eine Reihe von Nachweisen, wie beispielsweise den Typenschein oder eine Versicherungsbestätigung erbringt (siehe § 37 Abs. 2 KFG 1967).

1471Bei einem in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet wird, ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (zum Verwender siehe Rz 54 ff; zum Steuerschuldner siehe Abschnitt 3 der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) vom 1. März 2007, BMF-010304/0011-IV/8/2007 in der Fassung vom 01.10.2009, BMF-010304/0017-IV/8/2009).

1472Steuerschuldner bei einem Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird (somit bei widerrechtlicher Verwendung), ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (siehe Rz 54 ff).

Diese Person ist auch dann Steuerschuldner, wenn das Kraftfahrzeug nicht für diese Person zugelassen werden darf. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung spielt der rechtliche Besitz am Kraftfahrzeug keine Rolle (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107).

Randzahlen 1473 bis 1479: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453