Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021

B.6.1.9. Vergütung des Umsatzsteueranteils in Höhe von 16,67%

938Seit 1. April 2014 gilt eine Sonderregelung ( § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014 bzw. nunmehr § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021) für den Fall, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist (zum Beispiel Normverbrauchsabgabe als Teil der Leasingrate).

939Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12Wird für ein Kraftfahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Kraftfahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.

Beispiel: Neues Leasingfahrzeug

Bei neuen Leasingfahrzeugen ist die im Verkaufspreis des Fahrzeughändlers enthaltene Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, für das (kaufende) Leasingunternehmen ist die Normverbrauchsabgabe jedoch ein Kostenfaktor.

Diese Normverbrauchsabgabe wird beim Leasingunternehmen systembedingt im Rahmen der Leasingraten der Umsatzbesteuerung unterzogen.

Auch im Falle eines vorzeitigen Verkaufs des Kraftfahrzeuges oder des Verkaufs nach Ablauf der vereinbarten Leasingvertragsdauer durch das Leasingunternehmen ist die (Rest-)Normverbrauchsabgabe in diesen Fällen systembedingt Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts (Nettoverkaufspreises).

Daher kann nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 eine Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler für das neue Leasingfahrzeug in Rechnung gestellten Normverbrauchsabgabe beim Leasingunternehmen erfolgen.

940Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12Diese Vorgangsweise kann für sämtliche Fälle angewendet werden, in denen die Normverbrauchsabgabe vom Leasingunternehmen im Rahmen der Leasingraten der Umsatzsteuer unterworfen wird. Die (Begünstigungs-)Regelung des § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann vom Leasingunternehmen auch dann angewendet werden, wenn es sich beim Leasingfahrzeug um ein nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreites Kraftfahrzeug handelt (z.B. Taxifahrzeug), für welches der Leasingnehmer (z.B. Taxiunternehmer) gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 die Vergütung der Normverbrauchsabgabe vornehmen kann.

Die nach § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 bestehende Normverbrauchsabgabe-Vergütung kann auch in diesen Fällen in der Höhe der vom Leasingunternehmen an den Fahrzeughändler bezahlten Normverbrauchsabgabe vorgenommen werden (Nachweis mittels Rechnungskopie des Leasingunternehmens).

941Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Die Vergütung von 16,67% kann für sämtliche Fälle angewendet werden, in denen die Normverbrauchsabgabe vom Leasingunternehmen im Rahmen der Leasingraten der Umsatzsteuer unterworfen wird. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Leasingnehmer oder das Leasingunternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist.

Wird allerdings die Normverbrauchsabgabe nicht vom Leasingunternehmen, sondern unmittelbar vom Leasingnehmer an den Fahrzeughändler geleistet, kann die Vergütung nicht angewendet werden, da in diesem Fall die Normverbrauchsabgabe nicht in die umsatzsteuerpflichtige Leasingrate einberechnet wird.

Gleiches gilt, wenn der Leasingnehmer die Normverbrauchsabgabe vorweg an das Leasingunternehmen entrichtet, welches es an den Fahrzeughändler leistet, da auch in diesem Fall die Normverbrauchsabgabe nicht in die Leasingrate einberechnet wird.

942Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Wird für ein im Rahmen einer Tageszulassung zugelassenes Kraftfahrzeug die dreimonatige Frist überschritten und ist daher das Kraftfahrzeug aufgrund der Zulassung auf den Fahrzeughändler der Normverbrauchsabgabe zu unterwerfen, kann die Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 in der Regel beansprucht werden, sofern die Normverbrauchsabgabe bei einer anschließenden Lieferung Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist. Die vorherigen Ausführungen gelten, wenn die ab 1. Juli 2021 bestehende Befreiung für Tageszulassungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in Anspruch genommen wurde.

Für Tageszulassungen bis 30. Juni 2021 besteht keine Befreiungsbestimmung (siehe Rz 435 ff sowie Rz 665 ff). Die Vergütung in Höhe von 16,67% kann somit auch in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen nach einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen wird (siehe Beispiel Rz 947).

Beispiel:

Tageszulassung eines Pkw (KN 8703 bzw. Klasse M1) durch einen Fahrzeughändler am 20. März 2020. Der Fahrzeughändler löst damit den Tatbestand des § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 aus und muss daher Normverbrauchsabgabe entrichten. Das Kraftfahrzeug wird am 20. Juli 2020 an einen inländischen Endkunden geliefert. Der Fahrzeughändler bezieht die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in den Kaufpreis mit ein, wodurch diese systembedingt der Umsatzsteuer unterzogen wird. Es kann daher auch hier eine Rückvergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler bei der Zulassung geleisteten Normverbrauchsabgabe erfolgen. Diese steht dem Erwerber des Fahrzeuges zu, daher dem inländischen Endkunden.

Wird ein Kraftfahrzeug mit Tageszulassung an eine Leasinggesellschaft verkauft, ist bezüglich des Anspruchsberechtigten zu unterscheiden:

  • Bei einer Tageszulassung bei einem normverbrauchsabgabepflichtigen Kraftfahrzeug bis 30. Juni 2021 muss die Normverbrauchsabgabe durch den Fahrzeughändler abgeführt werden. Bei einer späteren Lieferung an die Leasinggesellschaft bezieht der Fahrzeughändler die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in den Kaufpreis mit ein, wodurch diese systembedingt der Umsatzsteuer unterzogen wird. Der Leasinggesellschaft steht als Erwerber des Fahrzeuges die Vergütung zu.

  • Bei einer Tageszulassung bei einem normverbrauchsabgabepflichtigen Kraftfahrzeug ab 1. Juli 2021 muss die Normverbrauchsabgabe zunächst nicht abgeführt werden, da eine Befreiung besteht. Erst die spätere Lieferung an die Leasinggesellschaft unterliegt der Normverbrauchsabgabe. Sie wird der Leasinggesellschaft verrechnet und durch den Fahrzeughändler abgeführt. Die Leasinggesellschaft bezieht die von ihr geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in die Leasingrate mit ein, wodurch sie systembedingt der Umsatzsteuer unterworfen wird. Der Leasinggesellschaft als "Erwerber des Fahrzeuges" steht die Vergütung von 16,67% der geleisteten Normverbrauchsabgabe zu. Wird hier bei der Tageszulassung allerdings die Dreimonatsfrist überschritten, ist die vorherige Lösung (Tageszulassung bis 30. Juni 2021) maßgeblich.

Die Vergütung von 16,67% kann somit von folgenden Personen beansprucht werden:

Lieferung an

  • ein Leasingunternehmen: Das Leasingunternehmen als Erwerber.

  • einen Fahrzeughändler: Der Fahrzeughändler als Erwerber, wenn die Lieferung an ihn der Umsatzsteuer unterliegt.

  • eine Mietwagenfirma: Die Mietwagenfirma als Erwerber, wenn die Lieferung an sie der Umsatzsteuer unterliegt.

  • einen Endkunden: Der Endkunde als Erwerber.

943Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Gleiches gilt für einen Vorführwagen, bei dem die sechs- bis zwölfmonatige Frist überschritten wird. In diesen Fällen wird der Fahrzeughändler gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 (Änderung der begünstigten Verwendung) zum Steuerschuldner und muss die Normverbrauchsabgabe abführen. Kommt es anschließend zum Verkauf dieses Kraftfahrzeuges, wird die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Die Vergütung von 16,67% kann von folgenden Personen beansprucht werden:

Lieferung an

  • ein Leasingunternehmen: Das Leasingunternehmen als Erwerber.

  • einen Fahrzeughändler: Der Fahrzeughändler als Erwerber, wenn die Lieferung an ihn der Umsatzsteuer unterliegt.

  • eine Mietwagenfirma: Die Mietwagenfirma als Erwerber, wenn die Lieferung an sie der Umsatzsteuer unterliegt.

  • einen Endkunden: Der Endkunde als Erwerber.

944Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann für ein Kraftfahrzeug nur einmal vorgenommen werden (keine Mehrfachvergütung).

945Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Die Verwendung des Begriffes "unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft" hat nicht den Inhalt, dass das Rechtsgeschäft, das zur Vergütung führt, zeitlich unmittelbar der ersten Lieferung des Kraftfahrzeuges folgen muss.

Jedoch ist es erforderlich, dass zwischen dem ersten Liefergeschäft und dem Rechtsgeschäft, das zur Vergütung der Normverbrauchsabgabe führt, keine anderweitige Verwendung des Kraftfahrzeuges erfolgt, wie zum Beispiel als Firmenfahrzeug für Bedienstete oder ähnliche Verwendungen.

946Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Ein Fahrzeughändler verkauft ein Kraftfahrzeug im Online-Store und der Käufer tritt gemäß § 11 Abs. 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) in der Frist von 14 Tagen zurück, nachdem das Kraftfahrzeug bereits zugelassen und verwendet wurde. Der Fahrzeughändler nimmt das Kraftfahrzeug zurück und der zurückgetretene Käufer erhält den gesamten Kaufpreis zurück. Gemäß § 8 Abs. 3 NoVAG 1991 kommt es für Normverbrauchsabgabe-Zwecke anlässlich der Rückgabe zu keiner Rückgängigmachung bzw. Stornierung der vom Fahrzeughändler geschuldeten Normverbrauchsabgabe, zumal die Rückgängigmachung gemäß § 8 Abs. 3 NoVAG 1991 nach einer Zulassung ausgeschlossen ist.

Der Fahrzeughändler verkauft anschließend das zurückgenommene Fahrzeug einschließlich 20% Umsatzsteuer. Diese Lieferung des schon einmal im Inland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges löst keinen weiteren normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestand aus. Der Fahrzeughändler bezieht die geleistete Normverbrauchsabgabe (vom ursprünglichen Verkaufspreis) als Kostenfaktor in den Kaufpreis mit ein, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 gegeben sind.

Die kurzfristige Nutzungsüberlassung an den zurückgetretenen Käufer, die sich rückwirkend und zwangsläufig durch den Rücktritt des Käufers gemäß § 11 FAGG ergibt, ist keine schädliche Verwendung, die zum Ausschluss wie eine Verwendung als Firmenwagen führt (siehe Rz 945). Dem Erwerber des Fahrzeuges (dies ist in diesem Fall der Endkunde, welcher vom Fahrzeughändler das zuvor zurückgegebene Kraftfahrzeug erwirbt) steht die Vergütung von 16,67% der geleisteten Normverbrauchsabgabe zu. Dieser Endkunde trägt als Erwerber die Belastung durch die von einer die Normverbrauchsabgabe inkludierenden Bemessungsgrundlage bemessenen Umsatzsteuer.

947Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Die Vergütung kann frühestens für denjenigen Monat bzw. Anmeldungszeitraum beansprucht werden, in dem das nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug bewirkt wird, mit welchem die Normverbrauchsabgabe bei der Bemessung des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts einbezogen wird.

Beispiel:

Tageszulassung durch den inländischen Fahrzeughändler am 20. März 2020; Verkauf des Kraftfahrzeuges an den inländischen Kunden im Juni 2020 (Lieferung am 24. Juni 2020).

Die Tageszulassung löst die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus ( § 1 Z 3 NoVAG 1991). Der Fahrzeughändler hat die Normverbrauchsabgabe nach § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 spätestens am 15. Mai 2020 (= Fälligkeitstag) an das zuständige Finanzamt unter Einreichung einer NoVA-Anmeldung zu entrichten. Der Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994. Frühestens mit Ablauf des Monats Juni 2020 (bei späterer Rechnungslegung Juli 2020) kann der Fahrzeughändler gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf 16,67% der (bereits im Mai 2020 an das Finanzamt entrichteten) Normverbrauchsabgabe geltend machen.

948Die Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann mittels Formular NOVA 1 oder NOVA 2 geltend gemacht werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 9 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 1 FAGG, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl. I Nr. 33/2014
§ 8 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 FAGG, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl. I Nr. 33/2014
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453