Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)

B.2.2. Rechtslage bis 30. Juni 2021

B.2.2.1. Begriffe

B.2.2.1.1. Normverbrauchsabgaberechtlicher Kraftfahrzeugbegriff

531Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Nach dem Wortlaut des § 2 NoVAG 1991 gelten als Kraftfahrzeuge:

  • Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur)

  • Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur)

532Die Definition des Kraftfahrzeuges ist an die Kombinierte Nomenklatur (KN) geknüpft.

Ein Kraftfahrzeug im Sinne der Normverbrauchsabgabe ist sohin ein Kraftfahrzeug, welches unter die genannten Positionen bzw. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Die Einreihung richtet sich nach den Bestimmungen des Unionszollrechts (Zolltarifrecht).

533Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Der Kraftfahrzeugbegriff des KfzStG 1992 (siehe Rz 1602) wird hingegen gemäß § 9 Abs. 2 KfzStG 1992 nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (KFG 1967) bestimmt. Informationen im Zulassungsschein oder in der Typengenehmigung stellen in Ermangelung einer systematischen Vergleichbarkeit der Bestimmungen des KFG 1967 und der Kombinierten Nomenklatur allenfalls Indizien für das Vorliegen eines Kraftfahrzeuges im normverbrauchsabgaberechtlichen Sinn dar.

Unmaßgeblich ist weiters die steuerliche Einstufung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 als Kleinlastkraftwagen oder Kleinbus.

B.2.2.1.2. Kombinierte Nomenklatur (KN), Erläuterungen

534Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Die Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I der Verordnung (EWG) 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( KN-VO, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) abgebildet. Die im Unionsrecht verankerte Kombinierte Nomenklatur stellt sohin kraft (dynamischer) Verweisung die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Steuergegenstandes "Kraftfahrzeug" dar.

Die Kombinierte Nomenklatur wird einmal jährlich im Amtsblatt der EU, Reihe L, in konsolidierter Form veröffentlicht. Einzelne Änderungen publiziert die Kommission laufend im Amtsblatt und in der Integrierten Tarifdatenbank der EU (sog. "TARIC").

535Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Die Kommission veröffentlicht zudem Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (kurz: ErlKN), welche periodisch aktualisiert und im Amtsblatt der EU, Reihe C, veröffentlicht werden. Diese unverbindlichen Erläuterungen stellen einen wesentlichen Auslegungsbehelf zur Kombinierten Nomenklatur dar und sind speziell auch für konkrete Problemstellungen bei der normverbrauchsabgaberechtlichen Beurteilung von Kraftfahrzeugen nützlich.

Daneben (bzw. in der Rangordnung darüber) existieren von der Weltzollorganisation (WCO) veröffentlichte Erläuterungen zum Harmonisierten System (kurz: ErlHS).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 9 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453