Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)

C.5.5. Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge

1532Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, wird die Steuer pro in Österreich verbrachtem Tag für dieses Kraftfahrzeug, je nachdem ob es sich um ein Kraftrad, einen Personen- und Kombinationskraftwagen oder um alle übrigen Kraftfahrzeuge handelt, gesondert festgelegt.

Diese Bestimmung gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die im Inland widerrechtlich ohne die erforderliche inländische Zulassung verwendet werden (siehe Rz 1482). Für ausländische Kraftfahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, siehe Anlage 1 der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) vom 1. März 2007, BMF-010304/0011-IV/8/2007 in der Fassung vom 01.10.2009, BMF-010304/0017-IV/8/2009).

C.5.5.1. Krafträder

1533Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftrad, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt die Steuer pro in Österreich verbrachtem Tag 1,10 Euro.

C.5.5.2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

1534Für einen in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Personen- und Kombinationskraftwagen, der vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt die Steuer pro in Österreich verbrachtem Tag 2,20 Euro.

C.5.5.3. alle übrigen Kraftfahrzeuge

1535Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes übriges Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt die Steuer pro in Österreich verbrachtem Tag 13 Euro.

C.5.6. Verordnungsermächtigung für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

1536Die für in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuge, die vorübergehend im Inland benützt werden, festgelegten Tagessteuersätze (siehe Rz 1532 ff) können mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen erhöht werden, damit diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung unterliegen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hierbei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.

C.5.7. Anpassung der Steuersätze

1537Die Änderungen der durchschnittlichen CO2-Emissionen für Kraftfahrzeuge auf Grund der technischen Entwicklung werden durch eine Absenkung der Abzugsbeträge berücksichtigt.

C.5.7.1. Jährliche Absenkung der Abzugsbeträge (CO2-Komponente und Leistungskomponente) ab 1. Jänner 2021

1538Ab 1. Jänner 2021 werden jährlich für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen und für welche die CO2-Emissionen gemäß WLTP ermittelt wurden,

  • der Wert 115 Gramm pro Kilometer (CO2-Komponente) um den Wert 3 und

  • der Wert 65 Kilowatt (Leistungskomponente) um den Wert 1

abgesenkt.

C.5.8. Verordnungsermächtigung für die jährliche Anpassung des Steuersatzes

1539Abweichend von der gesetzlichen Absenkung der Abzugsbeträge ab 1. Jänner 2021 kann der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge anpassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen. Dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

C.5.8.1. Wirksamwerden der Änderungen

1540Die Anpassungen gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres nach dem Wirksamwerden der Änderungen und sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.

Randzahlen 1541 bis 1559: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453