Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.2. Rechtslagen bis 30. Juni 2021
B.6.2.4. Zusatzbestimmungen zum Tarif ( § 6 Abs. 4 NoVAG 1991)

B.6.2.4.3. Nachgewiesener CO2-Wert ( § 6 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991)

1014Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen. Dieser nachgewiesene Wert muss jedoch zwingend den Vorgaben des WLTP-Messverfahrens entsprechen.

B.6.2.4.4. Ersatztarif Wohnmobile der Aufbauart "SA" ( § 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991) ab 1. Jänner 2020

1015Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang I Teil A Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 erster Satz zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden.

Es besteht daher die Wahlmöglichkeit für die Berechnung des Steuersatzes entweder nach dem CO2-Emissionswert für Kraftfahrzeuge oder nach der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei. In jenen Fällen, in denen für ein Wohnmobil der Aufbauart "SA" kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist der CO2-Emissionswert jedenfalls nach der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei anzunehmen.

1016Der Steuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" errechnet sich nach der folgenden Formel:

oder

Der Steuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" beträgt in jenen Fällen, in denen die doppelte Nennleistung des Verbrennungsmotors herangezogen wird, mindestens 16%.

Beispiel 1 - Berechnung des Steuersatzes mit den Kilowatt (trotz CO2-Wert Angabe):

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Kaufpreis (netto) 10.000 Euro, CO2-Wert 300 g/km, kW 145

Berechnung Steuersatz:

145 kW x 2 = 290; (290 g/km - 115 g/km) / 5 = 35%; Höchststeuersatz 32%


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Bemessungsgrundlage:
10.000,00 Euro
Steuersatz:
32%
= NoVA Grundbetrag
3.200,00 Euro
plus Malus*
(290 g/km - 275 g/km) = 15 g/km; 15 x 40 Euro = 600 Euro
+ 525,00 Euro
minus Abzugsposten*
- 306,25 Euro
= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.418,75Euro

* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (600 € / 8) x 7 = 525,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €

Beispiel 2 - Berechnung des Steuersatzes mit dem CO2-Wert:

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Kaufpreis (netto) Euro 10.000 Euro, CO2-Wert 300 g/km, kW 145

Berechnung Steuersatz:

(300 g/km - 115 g/km) / 5 = 37%; Höchststeuersatz 32%


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
Steuersatz
32%
= NoVA Grundbetrag
3.200,00 Euro
plus Malus*
(300 g/km - 275 g/km) = 25 g/km; 25 x 40 Euro = 1.000 Euro
+ 875,00 Euro
minus Abzugsposten*
- 306,25 Euro
= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.768,75Euro

* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (1.000 € / 8) x 7 = 875,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €

Beispiel 3: Berechnung des Steuersatzes mit den Kilowatt (keine CO2-Wert Angabe):

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Kaufpreis (netto) 10.000 Euro, CO2-Wert liegt nicht vor, kW 120

Berechnung des Steuersatzes mit den kW 120

120 kW x 2 = 240 kW; (240 g/km - 115 g/km) / 5 = 25%


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
Steuersatz
25%
= NoVA Grundbetrag
2.500,00 Euro
plus Malus
+ 0,00 Euro
minus Abzugsposten*
- 306,25 Euro
= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
2.193,75 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €

B.6.2.4.5. Ersatztarif Wohnmobile der Aufbauart "SA" ( § 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991) ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019

1017Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Für Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Kraftfahrzeuge ist für die Festlegung der Normverbrauchsabgabe ein Aufschlag von 5% auf die CO2-Emissionswerte des jeweils zugrundeliegenden Kombifahrzeuges anzuwenden. Um den Aufschlag von 5% zu vermeiden, sind die CO2-Emissionswerte entweder tatsächlich nachzuweisen (Gutachten) oder mit der Ersatzrechnung gemäß § 6 Abs. 4 NoVAG 1991 zu ermitteln (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/16/0016).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 6 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
VO 2018/858, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1
§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453