Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.12. Vergütung ( §§ 12 und 12a NoVAG 1991)

B.12.9. Voraussetzungen einer Vergütung

B.12.9.1. Entstehung des Vergütungsanspruchs (Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung)

1252Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aGemäß § 15 Abs. 16 NoVAG 1991 ist § 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist somit, dass für ein Kraftfahrzeug der Vergütungstatbestand (erstmalig) nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht wird.

Ausgelöst wird der Tatbestand des § 12a NoVAG 1991 grundsätzlich dann, wenn ein Kraftfahrzeug abgemeldet und ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Die Vorschrift sieht zwar vor, dass die Normverbrauchsabgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet wird. Darüber hinaus ist für die Frage des Zeitpunkts der Tatbestandsverwirklichung jedoch auch entscheidend, zu welchem Zeitpunkt das (abgemeldete) Kraftfahrzeug ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 kann damit frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Abmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind.

B.12.9.2. Vorliegen einer Belastung mit Normverbrauchsabgabe

1253Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aGrundlegende Voraussetzung für die Vergütung ist, dass hinsichtlich des betroffenen Kraftfahrzeuges vorab ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand verwirklicht wurde und weiters, dass das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Tatbestandverwirklichung des § 12a NoVAG 1991 weiterhin mit Normverbrauchsabgabe belastet ist. Die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 ist demnach insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe vorgenommen wurde oder überhaupt noch kein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang eingetreten ist.

Beispiel:

Ein Fahrzeughändler kauft im Juni 2021 von einem Diplomaten (Erstzulassung auf den Diplomaten im Mai 2019) ein Gebrauchtfahrzeug. Nach Abmeldung im Juni 2021 wird das Kraftfahrzeug im Oktober 2021 nach Deutschland geliefert. Da das Kraftfahrzeug bisher nicht mit Normverbrauchsabgabe belastet ist (Diplomat nahm ursprünglich Steuerbefreiung nach § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991 in Anspruch), scheidet eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe schon von vornherein aus.

B.12.9.3. Bemessungsgrundlage

1254Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aIn sämtlichen der in § 12a NoVAG 1991 geregelten Fällen wird die Normverbrauchsabgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland erfolgt, gilt demnach als maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung nach § 12a NoVAG 1991 jener, in dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorgenommen wurde.

1255Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aBFG 25.11.2022 - RV/5101569/2019Allgemein gilt beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel) zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland.

1256Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aIm Falle der Veräußerung (Lieferung) eines Kraftfahrzeuges ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer ist in der Regel der Veräußerungspreis als gemeiner Wert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente).

Fallen jedoch der Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges und der Zeitpunkt der Veräußerung ins Ausland wesentlich auseinander, ist als gemeiner Wert zwingend der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges anzusetzen.

1257Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aBei Lieferungen von Kraftfahrzeugen ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler ist grundsätzlich als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente), höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) heranzuziehen.

1258Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aBeim Tatbestand der Lieferung bzw. Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland nach Beendigung der gewerblichen Vermietung ist als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen.

1259Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aAbweichend zu obigen Ausführungen kann im Einzelfall der gemeine Wert eines Kraftfahrzeuges vom Antragsteller unter anderem mittels eines fundierten Gutachtens durch einen dazu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachgewiesen werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 15 Abs. 16 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453