Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)
D.4. Steuersatz ( § 6 VersStG 1953)

D.4.2. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator

1698Die Ausführungen in der Kraftfahrzeugsteuer zu Oldtimern und zur Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator (siehe Rz 1508 ff) sind sinngemäß anzuwenden.

D.4.3. Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge

1699Die Ausführungen in der Kraftfahrzeugsteuer zu Kraftfahrzeugen, die sowohl mit einem Verbrennungs- als auch einem Elektromotor betrieben werden (siehe Rz 1514 f), sind sinngemäß anzuwenden.

D.4.4. Motordreirad und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

1700Die Ausführungen in der Kraftfahrzeugsteuer zu Motordreirädern (siehe Rz 1502) und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (siehe Rz 1520) sind sinngemäß anzuwenden.

D.4.5. Berichtigung der motorbezogenen Versicherungssteuer

1701Wurde zu viel oder zu wenig motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, hat der Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.

1702Erstattungen von zu viel entrichteter Versicherungssteuer dürfen gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 vom Versicherer nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen.

Erstattungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist) sind vom Finanzamt Österreich gegenüber dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzunehmen (siehe Rz 1707).

1703Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die vom Versicherungsnehmer entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen.

Der Versicherungsnehmer kann sodann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung beim Versicherer schriftlich gestellt wurde.

1704Gemäß § 86a BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

1705Nach der mit 12. September 1991 in Kraft getretenen Verordnung BGBl. Nr. 494/1991, ist die Verwendung von Telekopierern ("Fax") für Anbringen grundsätzlich zulässig. Dies gilt gemäß § 2 dieser Verordnung nicht für Abgabenerklärungen, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung. Die Einreichung von Rückzahlungsanträgen ist demnach ausdrücklich von dieser Verordnung ausgenommen. Rückzahlungsanträge sind daher nur schriftlich (im Original) und unterschrieben zulässig. Wird dennoch ein Rückzahlungsantrag via Telefax, somit auf eine unzulässige Art eingebracht, ist dieser rechtsunwirksam.

Daraus folgt auch, dass kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 85 BAO behebbares Formgebrechen vorliegt, zumal sich diese Bestimmungen nur auf schriftliche Eingaben der Parteien beziehen (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0052).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg eingebracht, gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0143 mit weiteren Nachweisen).

1706Die Rückforderung einer vermeintlich zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer betrifft sowohl den Fall, in welchem bloß die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer strittig ist, als auch den Fall, in welchem vom Versicherungsnehmer das Bestehen der Abgabenpflicht dem Grunde nach (z.B. Behaupten des Vorliegens eines Steuerbefreiungstatbestandes) in Abrede gestellt wird.

1707Nachforderungen von zu wenig entrichteter Versicherungssteuer dürfen vom Versicherer nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen und sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten.

Nachforderungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist) sind vom Finanzamt Österreich gegenüber dem Versicherer mit Bescheid vorzuschreiben.

Beispiel 1:

Für ein Kraftfahrzeug wurde für die letzten fünf Jahre die motorbezogene Versicherungssteuer vom Versicherer zu niedrig bemessen.

Gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 muss der Versicherer die unrichtige Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für das laufende und die zwei vorangegangenen Jahre berichtigen. Für den restlichen Zeitraum ist der Versicherer vom Finanzamt Österreich gemäß § 202 BAO heranzuziehen.

Beispiel 2:

Für ein Kraftfahrzeug wurde für die letzten fünf Jahre weder die motorbezogene Versicherungssteuer vom Versicherer noch eine Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben. Ein gültig abgeschlossener Haftpflichtversicherungsvertrag liegt vor.

Die Prämien für die Haftpflichtversicherung dürfen nur für zwei Jahre rückwirkend vorgeschrieben werden; die auf diese Prämien entfallende Versicherungssteuer kann somit ebenfalls nur für diesen Zeitraum anfallen. Für die restlichen drei Jahre darf keine Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c KfzStG 1992 beim Versicherungsnehmer festgesetzt werden, da die Kraftfahrzeugsteuer nur zu erheben ist, wenn keine Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 VersStG 1953 anzuwenden ist, besteht. Hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Beispiel 1.

1708Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 240 BAOWurde für ein Kraftfahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch bemessen, dürfen Berichtigungen vom Versicherer grundsätzlich nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre vorgenommen werden. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn der Versicherer die Rückerstattung für das laufende und die fünf vorangegangenen Kalenderjahre vornimmt.

Verwehrt der Versicherer die Rückerstattung ganz (für das laufende und alle fünf vorangegangenen Kalenderjahre) oder teilweise (für die restlichen drei Kalenderjahre), kann ein Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO an das Finanzamt Österreich gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 gestellt werden. Das Finanzamt hat die Steuer für die jeweiligen Kalenderjahre (maximal das laufende und die fünf vorangegangenen Kalenderjahre ab Antragstellung beim Finanzamt) zu erstatten.

Beispiel:

Für die Jahre 2015 bis 2020 wurde die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch berechnet. Im Oktober 2020 wird ein Antrag auf Rückerstattung beim Versicherer gestellt. Der Versicherer lehnt diesen Antrag ab. Der Versicherungsnehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 bis Ende Dezember 2022 einen Antrag auf Rückerstattung gemäß § 240 BAO beim Finanzamt stellen.

Wird der Antrag im Jahr 2022 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2015 bis 2020 zu erstatten.

Wird der Antrag erst im Jahr 2023 gestellt, ist dieser gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 als verspätet zurückzuweisen.

Randzahlen 1709 bis 1729: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453