Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.2. Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland

A.2.3. Dauernder Standort - Standortvermutung

46 § 40 Abs. 1 KFG 1967 (Antrag auf Zulassung) regelt, dass als dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt; bei Kraftfahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Kraftfahrzeug hauptsächlich verfügt.

Für Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung normiert § 82 Abs. 8 KFG 1967 den dauernden Standort im Inland in Form einer gesetzlichen Vermutung (Standortvermutung): Wenn ein Kraftfahrzeug von einer natürlichen Person mit einem Hauptwohnsitz oder einer juristischen Person mit Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet wird, hat dieses Kraftfahrzeug seinen vermuteten dauernden Standort im Inland und es besteht Zulassungspflicht.

Entsprechend dieser Vermutung ist somit entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet:

Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 KFG 1967 mit der Jahresregel (siehe Rz 41), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsregel (siehe Rz 42) zum Tragen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0378).

47Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1BFG 29.8.2022 - RV/5100266/2022Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensinteressen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

48Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Hat ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland, dann ist das Kraftfahrzeug grundsätzlich dieser zuzurechnen, was zur Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 führt.

A.2.4. Mittelpunkt der Lebensinteressen

49Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256); bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen (vgl. VwGH 16.05.1974, 0946/73).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann nur dann zum Tragen kommen, wenn ein Mensch über mehrere Wohnsitze verfügt.

50Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 6Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften ( § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991). Als weitere Umstände kommen etwa die Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, Pflegeverpflichtungen und dergleichen als Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frage. Es ist dabei nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen.

Der Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister kommt zwar eine Indizienwirkung zu, diese besagt aber lediglich, dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde.

51 § 26 BAO kommt hinsichtlich der Beurteilung des Hauptwohnsitzes nicht zur Anwendung, da § 26 Abs. 1 BAO lediglich den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz einer Person regelt und § 26 Abs. 2 BAO den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person definiert.

52Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz der Eltern fingiert. Besteht bei getrennt lebenden Eltern bei einem Elternteil ein Hauptwohnsitz im Inland, gilt diese Fiktion nicht, wenn der Elternteil mit Hauptwohnsitz im Inland zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist.

53Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (z.B. Erntehelfer, Gastronomiesaisoniers) gilt als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz.

Bei Gastarbeitern, die zum Beispiel nur alle drei Monate "nach Hause" fahren, gilt hingegen als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort der Tätigkeitsort.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453