Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 80 Arbeitsmedizinische Zentren

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Personal und Mindestausstattung eines arbeitsmedizinischen Zentrums (AMZ)
1–10
II.
Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
11
III.
AMZ für Bürobetriebe
12–14
IV.
Meldeverfahren vor AMZ-Betriebsaufnahme
15–18
V.
Inanspruchnahme eines AMZ durch Arbeitgeber
19, 20
VI.
AMZ-Liste des BMASK
21, 22

I. Personal und Mindestausstattung eines arbeitsmedizinischen Zentrums (AMZ)

1

§ 80 ASchG geht davon aus, dass ein arbeitsmedizinisches Zentrum strengere Anforderungen erfüllen muss als externe Arbeitsmediziner, insbesondere muss ein AMZ eine arbeitsmedizinische Betreuung nach ASchG im Ausmaß von mindestens 70 Wochenstunden gewährleisten können und dazu mindestens zwei Arbeitsmediziner beschäftigen. Mit der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), BGBl II 1996/44, wurden in Ausführung des § 80 Abs 1 nähere Regelungen zur Mindestausstattung und zum erforderlichen Zentrumspersonal festgelegt:

2

Die ärztliche Leitung des AMZ muss einem Arbeitsmediziner (§ 79 Abs 2 ASchG) übertragen sein, der die arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich ausübt (§ 80 Abs 1 ASchG). Nach § 1 Abs 1 AMZ-VO ist eine wöchentliche Normalarbeitszeit von zumindest 20 Wochenstunden erforderlich (seit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 ist auch Teil...

Daten werden geladen...