Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 157 Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht

Ulrich Torggler

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
1
II.
Löschung (Abs 1)
2, 3
III.
Unterlagen (Abs 2 f)
A.
Allgemeines
4
B.
Aufbewahrung
5
C.
Einsichts- und Benutzungsrecht
6

I. Einleitung

1

§ 157 (vgl Art 145 AHGB; s auch Art 7 lit h, Art 35 Abs 3 f EWIV-VO) regelt Maßnahmen nach LiquEnde (s auch § 158 Rz 4). Abs 1 und 3 sind zwingend (vgl auch § 118 Abs 2), Abs 2 bei RLpflichtigen Ges für sieben Jahre (§ 212; Rz 5).

II. Löschung (Abs 1)

2

Beendet iSd Abs 1 ist die Liqu mit Vermögenslosigkeit der aufgelösten Ges (§ 145 Rz 8 f); die Vollbeendigung („Erlöschen der Firma“; vgl § 30 Abs 2) setzt nach (freilich kritikwürdiger) neuerer Rsp zusätzl die (konstitutive) FBEintragung voraus (§ 145 Rz 10).

3

Anmeldepflichtig (§ 24 FBG; evtl § 30 Abs 2 S 2) namens der Ges sind sämtliche Liquidatoren unabh v der Vertretungsbefugnis. Alternativ können wg §§ 146 f die LiquBeteiligten anmelden (s auch § 149 Rz 15 Fn 92). V vornherein sind alle Gfter zuständig, wenn Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen (§ 145 Rz 4; arg § 30 Abs 2, § 107 Abs 1; vgl auch § 34 Abs 3), nach der Rsp auch bei Vermögenslosigkeit nach Insolvenz. Der Verwahrer (Abs 2) muss nicht bekannt gegeben werden. ...

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