Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 398 Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut

Manfred Büchele

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommissionär als Pfandgläubiger am eigenen Kommissionsgut
13
II.
Verwertung
4

I. Kommissionär als Pfandgläubiger am eigenen Kommissionsgut

1

PfandR können im Regelfall nur an Sachen begründet werden, die in fremdem Eigentum stehen. § 398 hebt sich von dieser Grundregel ab und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Kommissionär in der Einkaufskommission Eigentum am KommGut erlangt.

2

Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Kommittenten (s die Kommentierung zu § 397 Rz 1) gewährt § 398 dem Kommissionär ein Pfandrecht am KommGut, dessen Eigentümer er selbst ist.

3

Mit Ausnahme des Eigentums des Kommittenten sind die Voraussetzungen für die Befriedigung aus eigenem KommGut dieselben wie bei § 397.

II. Verwertung

4

Der Kommissionär verwertet sein Pfand regelmäßig durch außergerichtlichen Verkauf der Pfandsache (§ 368); freilich als Pfandgläubiger, nicht als Eigentümer.

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