Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 395 Wechselindossament

Manfred Büchele

Übersicht der Kommentierung


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I.
Tatbestand
1, 2
II.
Rechtsfolge bei Verstoß
3, 4

I. Tatbestand

1

§ 395 statuiert keine Pflicht des Kommissionärs, einen hereingenommenen Wechsel (auch Scheck) zu indossieren. Indes: Der Kommissionär darf einen Wechsel bloß ohne Vorbehalte und Zusätze, die dessen Umlauffähigkeit beschränken oder ausschließen („ohne Obligo“, „nicht an Order“, „zum Inkasso“, „Wert zur Sicherheit“, „Wert zum Pfande“), indossieren.

2

Der Anwendungsbereich des § 395 umfasst zwei Fälle: Entweder ist der Kommissionär ggü dem Kommittenten zur Indossierung verpflichtet oder er indossiert den Wechsel freiwillig.

II. Rechtsfolge bei Verstoß

3

Indossiert der Kommissionär einen hereingenommenen Wechsel mit die Umlauffähigkeit beschränkenden oder ausschließenden Vorbehalten oder Zusätzen, ist das Indossament gültig, verpflichtet aber den Kommissionär zum Schadenersatz.

4

Einen unrechtmäßig indossierten Wechsel kann der Kommittent als nicht vertragsgemäß zurückweisen, das Ausführungsgeschäft hingegen nur dann, wenn die Indossierung zugleich auch weisungswidrig ist.

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