Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 148 Anmeldung der Liquidatoren

Ulrich Torggler

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
1
II.
Anmeldung durch die Gesellschafter (Abs 1)
2, 3
III.
Amtswegige Eintragung (Abs 2)
4
IV.
Musterzeichnung (Abs 3)
5

I. Einleitung

1

§ 148 (vgl Art 135 AHGB; s auch § 2 Abs 2 Z 1 lit c, Abs 4 EWIVG, Art 7 lit g EWIV-VO) regelt (auch) im Verkehrsinteresse und daher zwingend Anmeldung und (deklarative) FBEintragung sowie Musterzeichnung der Liquidatoren (s auch § 11 UGB, § 3 Abs 1 Z 12, § 10 FBG). Er gilt iVm § 145 im LiquStadium (s aber auch § 158 Rz 2), dh grds ab nicht insolvenzbedingter Auflösung (näher § 145 Rz 4, 7 f; nicht erst ab Eintragung gem § 143). Die Eintragung erübrigt sich, wenn Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen, was nach jüngerer (wenn auch mE unzutr) Rsp freilich nur gem § 142 und nicht in anderen Fällen mangelnden LiquBedarfs der Fall ist (§ 145 Rz 4, 7 f, 10).

II. Anmeldung durch die Gesellschafter (Abs 1)

2

Unabh v der Vm vor Auflösung (§ 125) ist unverzügl jeder „geborene“ oder „gekorene“ Liquidator (§ 146 Rz 3, 8; nicht ein allfälliger Vertreter,  s dazu § 146 Rz 4 ff) anzumelden und einzutragen mit (vgl § 3 Abs 1 Z 12, Abs 2 FBG): Namen/Fa, Geburtsdatum und Anschrift (Abs 2) oder – bei ...

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