Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Z 43 Intensivtierhaltung

Lampert

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kurzübersicht
13
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
46
B.
BVwG
722
C.
US
2334
III.
Gesetzesmaterialien
A.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
35, 36
B.
UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153
37, 38

I. Kurzübersicht

1

Die Bestimmung erfasst das Halten und die Aufzucht von bestimmten Tieren. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 1 Z 17 sowie Anh 2 Z 1 lit e UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.

2

Weder der Begriff „Haltung“ noch der Begriff „Aufzucht“ sind in den einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder näher definiert (Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Anh 1 Z 42 Rz 1 mwN). Gemäß § 4 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) ist „Halter“ jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Gemäß § 4 Z 14 ist „Zucht“ die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts (§ 4 Z 14 lit a) oder gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung (§ 4 Z 14 lit b) oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken (§ 4 Z 14 lit c) oder durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin (§ 4 Z 14 lit d).

3

Betreffend die D...

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