Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 22 Nachkontrolle

Lampert

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar
17
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
8
B.
BVwG
9
C.
US
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – BGBl 1993/697
11, 12
B.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
13, 14
C.
UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87

I. Kommentar

1

§ 22 normiert die sog „Nachkontrolle“. Diese Bestimmung dient – auch iSd UVP-RL – dem sog „Monitoring“, dh der Überwachung (Vgl B. Raschauer, UVP-G § 21 Rz 1). Einerseits sollen die konsensgemäße Errichtung und Betreibung, andererseits die Richtigkeit der fachlichen Beurteilung kontrolliert werden (Altenburger in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Umweltrecht Kommentar [2013] zu § 22 UVP-G Rz 4). Die in § 22 vorgesehene Nachkontrolle ist eine zusätzliche Kontrolle (B. Raschauer, aaO); sie ersetzt nicht die in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Möglichkeiten und Verpflichtungen der Materienbehörden zur Kontrolle, zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen und sonstiger verwaltungspolizeilicher Maßnahmen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 22 Rz 4.).

2

Gem § 22 Abs 1 Satz 1 haben die Materienbehörden für Vorhaben der Spalte 1 des Anh 1 auf Initiative der UVP-Behörde ein Vorhaben iSd § 2 Abs 2 frühestens drei, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gem § 20 Abs 1 (oder zu ...

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