Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 103x

Oppitz/Chini

EB zu BGBl I 2021/98

Die Bezeichung des § 103v in der Fassung des BGBl I Nr. 112/2018 wird auf § 103x geändert. Bisher gab es aufgrund eines Redaktionsversehens zwei §§ 103v.

EB zu BGBl I 2018/112

Mit § 103v soll klargestellt werden, dass jene Kreditinstitute, die der Anzeigepflicht des § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, auch weiterhin die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben dürfen.

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