Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 38 Bankgeheimnis

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2018/17

Zu Abs 6:

Anpassung der Verweise.

EB zu BGBl I 2017/107

Zu Abs 2 Z 9:

Redaktionelle Verweisanpassung. In § 1 Abs. 1 Z 7a BWG wird, um Konisistenz mit Z 7 leg.cit. herbeizuführen, der Handel für das Privatvermögen künftig ausgenommen. Die bisherige Verwaltungspraxis hatte diese Regelung bereits vorgenommen (vgl. Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG (8. Lfg), § 1 Rz 84; VwGH, Zl. 2007/17/0208), wodurch sich in der Rechtsanwendung nichts ändert.

Kreditinstitute, die aufgrund der Berechtigung in § 1 Abs. 3 bereits einen genehmigten Meldemechanismus betreiben, müssen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2017 die hierauf anwendbaren Vorschriften einhalten.

In § 9 Abs. 7 wird darüber hinaus Art. 35 Abs. 8 der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt und eine Verweisanpassung betreffend die von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten anzuwendenden nationalen Gesetzesbestimmungen vorgenommen, um die in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene home/host-Systematik präziser abzubilden.

Zu Abs 6:

Der Zweck des Schriftlichkeitsgebots ist eine Warn- und Beweisfunktion, die dem Bankkunden einen Übereilungsschutz bietet. Es ist in einem digitalisierten Zeitalter (Onlineban...

Daten werden geladen...