Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 81m

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2003/36

Diese Bestimmung setzt Art. 26 der Richtlinie [2001/24/EG] um.

1

Diese Bestimmung befasst sich mit Pensionsgeschäften; dazu Art 4 Abs 1 Z 83 CRR und § 50. Die kollisionsrechtliche Vorschrift des § 81m bezieht sich auf den schuldrechtlichen Teil von Pensionsgeschäften. Zu den sachenrechtlichen Aspekten von Pensionsgeschäften vgl § 81b bzw § 81k.

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