Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 42

Ana Djakovic

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 42 TabMG
A.
Finanzvergehen
12
B.
Täter
37
C.
Subjektive Tatseite
8
D.
Strafe
9
II.
Rechtsprechung zum § 42 TabMG

I. Kommentar zu § 42 TabMG

A. Finanzvergehen

1

Neben den in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 42 TabMG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die im § 42 TabMG aufgezählten Zuwiderhandlungen Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG und nach § 51 Abs 2 des FinStrG zu bestrafen.

1a

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (BGBl I 2023/110) wurde § 5 TabMG (Handel mit Tabakerzeugnissen) übersichtlicher gegliedert. Das Verbot (mit Tabakerzeugnissen zu handeln) findet sich nun in § 5 Abs 1 TabMG. In § 42 TabMG wurde daher auch der Verweis auf § 5 Abs 1 leg cit aktualisiert. Eine inhaltliche Änderung erfolgte dadurch nicht (vgl ErlRV 2086 BlgNR 27. GP 38).

1b

Als Finanzordnungswidrigkeiten normiert § 42 TabMG vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs 1 TabMG), gegen die Belegerteilungspflicht des Großhändlers (§ 8 Abs 7 TabMG), gegen die Meldepflichten des Großhändlers (§ 11 TabMG), gegen die Pflichten des Tabaktrafikanten (§ 36 Abs 11 und 14 TabMG) und gegen die Vorgaben des Verkaufs von Tab...

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