Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 46 Monopolhehlerei

Ana Djakovic

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 46
A.
Allgemeines
1
1.
Täter
2.
Vortat
3.
Objektive Tatseite
2
4.
Subjektive Tatseite
B.
Abgrenzungen
3
C.
Strafen
1.
Strafrahmen
4
2.
Konkurrenzen
5
3.
Vereinfachte Strafverfügung nach § 146 FinStrG
6
II.
Rechtsprechung zu § 46

I. Kommentar zu § 46

A. Allgemeines

1

Der Deliktsaufbau der Monopolhehlerei entspricht dem der Abgabenhehlerei. Es kann daher auf den Kommentar zu § 37 FinStrG verwiesen werden.

1. Täter

1a

Wie die Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) stellt auch die Monopolhehlerei ein Allgemeindelikt dar und kann daher von jedem begangen werden. Ausgenommen davon ist der Täter der Vortat selbst und alle an der Vortat Beteiligten (§ 11 FinStrG). Für weitere Ausführungen s Kommentar zu § 37 Rz 1 ff.

2. Vortat

1b

Nach Aufhebung des Alkohol- und Salzmonopols fällt nur mehr das Tabakmonopol unter den Monopolbegriff des 2 Abs 3 FinStrG (s Kommentar zu § 44 Rz 1). Als Vortaten kommen nur Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 oder § 45 Abs 1 FinStrG in Betracht, also jene, die den Gegenstand des Tabakmonopols betreffen. So wie die Abgabenhehlerei gem § 37 FinStrG verlangt auch die Monopolhehlerei eine vollendete Vortat. Der OGH hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der komplexen Abgrenzung der §§ 44 und 46 FinStrG, die infolge der Aufhebung des mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/132, weitgehend neu zu finden war, auseinandergesetzt. Ausgangspunkt dieser Klarstellungen war die unbestrittene Lehrmeinung und gesicherte Judikatur, dass sowohl die Abgabenhehlerei als auch die Monopolhehlerei eine tatbestandsmäßige und

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