Niklas Schmidt

Kryptowährungen und Blockchains

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4049-5

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Kryptowährungen und Blockchains (1. Auflage)

S. 11818. Kryptowährungen im Zivilrecht

18.1. Wie sind Kryptowährungen im Zivilrecht einzuordnen?

Es gibt keine Legaldefinition von Kryptowährungen im ABGB. Nach hA sind Einheiten an Kryptowährungen als Sachen iSd § 285 ABGB anzusehen, dazu zählt „alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient.“ Weiters ist diese Sache:

  • unkörperlich (dh Einheiten einer Kryptowährung sind als Eintrag in einer Datenbank nicht mit den Sinnen wahrnehmbar)

  • beweglich (dh eine Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung ist ohne Substanzverlust möglich)

  • verbrauchbar (dh der bestimmungsgemäße Gebrauch von Einheiten einer Kryptowährung besteht im Verbrauch)

  • schätzbar (dh der Wert von Einheiten einer Kryptowährung kann bestimmt werden)

  • vertretbar (dh Einheiten einer Kryptowährung sind im Verkehr problemlos durch andere Einheiten dieser Kryptowährung austauschbar)

Selbst wenn Kryptowährungen wie im Fall von Paper Wallets (→ 11.15) oder Hardware Wallets (→ 11.18) mit einem körperlichen Träger verbunden sind, sollte dies einer Meinung zufolge nichts an ihrer Eigenschaft als unkörperlich ändern.

18.2. Wie wird das Eigentum an Kryptowährungen übertragen?

Die Bestimmungen des ABGB zum Erwerb des Eigentums sind weitestge...

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