Josef Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 18571. Gewohnheitsrecht

Zahlreiche Vorschriften sowohl des UGB als auch des Steuerrechts beziehen sich auf die Buchhaltung. Sie sind primär anzuwenden! Sollten diese jedoch nicht ausreichen, dann gilt subsidiär das Gewohnheitsrecht.

Das Gewohnheitsrecht („Usancen“) kann aber nur dann als Rechtsquelle herangezogen werden, wenn es

  • auf einer allgemeinen dauernden Übung im Handelsverkehr beruht, die

  • von der wirklichen Rechtsüberzeugung der beteiligten Kreise getragen wird und

  • nicht den guten Sitten widerspricht.

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