Josef Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 23

Wenn man das Inventar in eine andere Form kleidet (man weist die Vermögensgegenstände in einer linken und die Schulden und das Eigenkapital in einer rechten Spalte aus), erhält man eine Bilanz.

Unter Bilanz versteht man die Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände, der Schulden und des Eigenkapitals in Kontoform zu einem bestimmten Stichtag.

Die beiden Seiten der Bilanz bezeichnet man als Aktiva (Vermögensgegenstände) und Passiva (Schulden und Eigenkapital).

Der Unternehmer hat gemäß § 193 Abs. 1 UGB zu Beginn seines Unternehmens eine Eröffungsbilanz und gemäß § 193 Abs. 2 UGB für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust-Rechnung ...) aufzustellen.

12.1. Darstellung der Bilanz

(siehe Inventar lt. 10.)

S. 2412.2. Bilanzgleichung

Die Bilanzgleichung besagt: Aktiva = Passiva

Ableitung:

1.)

Eigenkapital = Vermögensgegenstände – Schulden

daraus folgt:

2.)

Vermögensgegenstände = Eigenkapital + Schulden.

3.)

Vermögensgegenstände = Aktiva

und

Eigenkapital + Schulden = Passiva.

Daher ergibt sich die Bilanzgleichung:

Aktiva = Passiva

12.3. Begriff der Bilanz

Das Wort „Bilanz“ ist lateinischen Ursprungs (bilanx = Waage) und weist inhaltlich auf eine sich im Gleichgewicht befindliche zweischalige Waage hin...

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