Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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Feil/Friedl/Bayer - WEG | Wohnungseigentumsgesetz

§ 56 Übergangsbestimmungen

Erich Feil/Hans Friedl

Übersicht


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I.
Abstellplatz für Kfz (Abs 1)
1
II.
Heilung rechtswidriger Begründung von WE (Abs 2)
2
III.
Teilungsklage (Abs 3)
3, 4
IV.
Mischhäuser (Abs 4)
5, 6
V.
Mietverhältnisse (Abs 5)
7, 8
VI.
Wartefrist bei WE an Kfz-Abstellplätzen (Abs 6)
9
VII.
Nutzflächenfestsetzung (Abs 7)
10
VIII.
Eigentümerpartnerschaft (Abs 8)
11
IX.
Beschlussanfechtung (Abs 9)
12, 13
X.
Verjährung von Rechnungslegungsansprüchen (Abs 10)
14
XI.
Annahmeverbot (Abs 11)
15
XII.
Bestehende Mischhäuser (Abs 12)
16, 17
XIII.
Generalklausel (Abs 13)
18–21
XIV.
Anpassung von Verweisen in anderen Gesetzen (Abs 14)
22

I. Abstellplatz für Kfz (Abs 1)

1

Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 ist die Begründung von WE-Zubehör an Kfz-Abstellplätzen nicht mehr zulässig (§§ 2 Abs 2, 5 Abs 2; dazu immolex-LS 2010/17, 36 = NZ 2010/53, 211 = MietSlg 61.525). Wurde schon vor dem ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge gem § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit verbunden (SZ 2003/130), bleibt diese Verbindung weiterhin gültig; § 56 Abs 1 „immunisiert“ daher Zubehör-WE am Kfz-Stellplatz. Bei korrekter Auslegung des Abs 1 bleibt das WE-Zubehör an einem Kfz-Abstellplatz nur dann bestehen, wenn die Verbücherung scho...

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