Andrea Damböck/Harald Galla/Clemens Nowotny

Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

1.3.5.2. Umlage

118

Eine auf Grund eines Poolumlagevertrages geleistete Umlage kann steuerlich nur insoweit anerkannt werden, als sie den Fremdpreis für die erbrachten S. 185Leistungen auf Dauer nicht überschreitet. Der Fremdvergleichsgrundsatz schließt es aber nicht aus, Umlagebeiträge in Forschungs- und Entwicklungspools, die sich als erfolglos erweisen, steuerlich anzuerkennen.

K 303

Nach Maßgabe der OECD-VPG müssen die an einen Pool geleisteten Beiträge dem Fremdvergleich entsprechen. Auch beim Abschluss eines Kostenverteilungsvertrags steht daher ein Unternehmen vor der Entscheidung, ob die Leistungen – durch gemeinsames Zusammenwirken – selbst erstellt oder fremd bezogen werden sollen (Make-or-buy-Entscheidung).

Konsequenz der Make-or-buy-Entscheidung ist, dass Kostenverteilungsverträge steuerlich nur anerkannt werden, wenn die geleisteten Beiträge den Fremdpreis der Leistungen auf Dauer nicht überschreiten.

119

Ausgangsbasis für die Ermittlung des umlagefähigen Betrages sind die tatsächlichen direkten und indirekten Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen. Werden Konzerngesellschaften in der Form eines Kostenfinanzierungsvertrages z...

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