Andrea Damböck/Harald Galla/Clemens Nowotny

Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

3.5.2. Anhangsangaben gem § 238 Z 1 UGB

Gem § 238 Z 1 UGB sind im Anhang die in der Bilanz ausgewiesenen immaterielle Vermögensgegenstände, die von einem verbundenen Unternehmen oder von einem Gesellschafter, dessen Anteil den zehnten Teil des Nennkapitals erreicht, erworben wurden, anzugeben.

Diese Anhangangabe ist ein österreichisches Spezifikum. Die 4. EG-Richtlinie schreibt eine solche Anhangangabe nicht vor. Auch im deutschen Handelsgesetzbuch findet sich keine gleichlautende Vorschrift. Gemäß den erläuternden Bemerkungen zum Rechnungslegungsgesetz 1990 besteht bei einem von einem Gesellschafter oder verbundenen Unternehmen entgeltlich erworbenen unkörperlichen bzw immateriellen Vermögensgegenstand die Gefahr, dass der vereinbarte Preis dem Fremdvergleich und einer genauen Ertragswertüberprüfung nicht standhält. Mit der Anhangangabe gem § 238 Z 1 UGB sollen die Jahresabschlussadressaten informiert werden, dass innerhalb der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Beträge enthalten sind, bei denen die Gefahr besteht, dass diese nicht dem Fremdvergleich bzw Ertragswertüberlegungen standhalten. Grundsätzlich ist die Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen ein heikles Thema, was ua den Gesetzgebe...

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