Michael Lang/Karin Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

3.2.3. Am Ende eines jeden Jahres

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Im DBA Kroatien fehlt die Wortfolge „am Ende eines jeden Jahres“, die im MA i.d.F. vor 2000 enthalten war. Nach Vogel spricht die Wortfolge „am Ende eines jeden Jahres“ für eine Verpflichtung zur jährlichen Mitteilung. Durch die Streichung der Wortfolge im MA i.d.F. 2000 wurde eine Verringerung der Pflichten der Vertragsstaaten erreicht (Vogel, in Vogel/Lehner (Hrsg.), Doppelbesteuerungsabkommen5,S. 22 Art. 2 Rz. 48). Gleiches müsste für das DBA Kroatien gelten, das auf die Wortfolge ebenfalls verzichtet. Die fehlende Wortfolge „am Ende eines jeden Jahres“ ist mit dem Fehlen einer zeitlichen Befristung der Mitteilung gleichzusetzen. Gemäß den Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 4 Satz 2 hat die Mitteilung aber unverzüglich zu erfolgen (so schon Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art. 2 Rz. 32). Auch Booij spricht sich für eine Mitteilung „as soon as possible“ aus (Booij, Intertax 2005, 587). Daraus kann gefolgert werden, dass das Fehlen der Wortfolge „am Ende eines jeden Jahres“ die Verpflichtungen der Vertragsstaaten sogar erhöht. Änderungen in den Steuergesetzen müssen nicht nur am Ende jedes Jahres, sondern unverzüglich nach der Kundmachung der neuen...

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