Michael Lang/Karin Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

1.4.3. Artikel 20

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Eine Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 DBA Kroatien kann entstehen, wenn Studenten gleichzeitig Mitglieder der Außenhandelsstelle sind, z.B. während eines Praktikums. Ein Konkurrenzverhältnis setzt allerdings voraus, dass Art. 20 DBA Kroatien als Verteilungsnorm erachtet wird, was in der Literatur zum MA mitunter angezweifelt wird (vgl. Lang, in Baker/S. 90Bobbett [Hrsg.], Tax Polymath, 257 ff.; De Broe, in Lang et al. [Hrsg.], Source versus Residence, 295 ff.; Herm, Intertax 2004, 69 ff.). Art. 20 DBA Kroatien normiert entsprechend Art. 20 MA eine Steuerbefreiung im Gastland für Zahlungen, die von Quellen außerhalb des Staates stammen (vgl. MA-Komm., Art. 20 Rz. 1). Dies würde auf die Vergütungen, die an Mitglieder der Außenhandelsstelle gezahlt werden, zutreffen. Allerdings umfasst Art. 20 DBA Kroatien nur Zahlungen für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung des Studenten. Die Bestimmung umfasst keine Vergütungen für geleistete Dienste; diese fallen unter Art. 15 DBA Kroatien (vgl. MA-Komm., Art. 20 Rz. 3), oder eben unter die lex specialis des Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien. Für die Abgrenzung kommt es auf die Bestimmung durch den Zahlenden an, nicht auf die Verwendung durch den Studenten (Meurer, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 20 Rz. 4). Erhält ...

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