Michael Lang/Karin Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

2.4. Rechtsfolge

5

Obwohl das DBA Kroatien keine Art. 24 Abs. 2 MA entsprechende Norm enthält, haben sich beide Vertragsstaaten zur Nichtdiskriminierung von Staatenlosen bekannt. Österreich und Kroatien haben beide das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen ratifiziert (BGBl. III Nr. 81/2008). Dieses regelt in Art. 29, dass die Vertragsstaaten „Staatenlosen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden.“ Die Ratifikation des Übereinkommens macht die Aufnahme des Art. 24 Abs. 2 MA in das DBA Kroatien überflüssig (vgl. Rust, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 24 Rz. 79). Im Gegensatz zu Art. 29 des Übereinkommens erstreckt sich Art. 24 Abs. 2 MA allerdings auch auf Rechte und Pflichten aus dem Steuerverhältnis (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.], Doppelbesteuerung, Art. 24 MA Rz. 36). Diese schließen bspw. Säumniszuschläge und Geldbußen mit ein (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.], Doppelbesteuerung, Art. 24 MA Rz. 107).

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