Michael Lang/Karin Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

1.4.2. Artikel 18

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Art. 18 DBA Kroatien gilt vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 DBA Kroatien. Letztere Bestimmung findet auf Handelsdelegierte und die Mitglieder der Außenhandelsstelle aber mangels Verweises in Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien keine Anwendung. Ruhegehälter für diese Tätigkeiten fallen somit immer unter Art. 18 DBA Kroatien.

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