Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 10a

Birgit Schneider

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1, 2
II.
Wohnanschrift der Parteien
A.
Geheimhaltung
38
B.
Überwiegendes Interesse des Gegners
911
III.
Wohnanschrift der Zeugen
1214

I. Allgemeines

1

Zur Stärkung des Opferschutzes wurden im Zuge des 2. GeSchG §§ 75a, 76 Abs 2 ZPO eingeführt, die eine Geheimhaltung der Wohnanschrift einer Partei oder eines Zeugen gegenüber den anderen Parteien vorsehen. Dem Gericht ist die Adresse jedenfalls bekannt zu geben. Gem § 10a geltend diese Regelungen sinngemäß auch im Außerstreitverfahren.

2

Es werden aber auch die Interessen des Antragsgegners bzw der anderen Parteien berücksichtigt, weil diesen bei einem überwiegenden Interesse die Wohnanschrift bekannt gegeben werden muss.

II. Wohnanschrift der Parteien

A. Geheimhaltung

3

Vordergründig ist bei der Geheimhaltung der Adresse der Parteien an den Antragsteller gedacht, erfasst werden aber alle Parteien. § 10a bezieht sich zudem auf jedes Anbri...

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