Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 34 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

Raimund Bollenberger

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 34:

Setzt Art. 28 der Richtlinie 2010/43/EU um. Es werden Bedingungen festgelegt, zu denen eine Zusammenlegung von Aufträgen zulässig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Order zur Ausführung bei Dritten platziert.

EB zu § 34 Abs 1:

Setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Ausführung von Aufträgen ist im Kontext von § 32 zu verstehen.

EB zu § 34 Abs 1 Z 1:

Setzt Art. 28 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.

EB zu § 34 Abs 1 Z 2:

Setzt Art. 28 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.

EB zu § 34 Abs 2:

Setzt Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.

EB zu § 34 Abs 3:

Setzt Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.

EB zu § 34 Abs 4:

Setzt Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Normenüberblick zu § 34 InvFG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Art 28 Organisations-DRL
Parallel-§§ in Deutschland
§ 26; § 2 Abs 1 dKAVerOV iVm AIFM-DVO
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

1

Eine Zusammenlegung von Aufträgen kann Vorteil...

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