Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 94 Master-OGAW

Markus Kellner

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 94:

Setzt Art. 58 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 94 Abs 1:

Setzt Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 94 Abs 2:

Setzt Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Normenüberblick zu § 94 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Art 58 Abs 3 und 4
Parallel-§§ in Deutschland
Abs 1 = § 1 Abs 19 Z 12 und 14; Abs 2 Z 1 = § 176 Abs 5; Abs 2 Z 2 = § 293 Abs 1 Z 7
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

Übersicht


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I.
Anteilsinhaber (Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1)
1, 2
II.
Kaskadenverbot (Abs 1 Z 2 und 3)
3, 4
III.
Notifizierungserleichterung (Abs 2 Z 2)
5
IV.
Umwandlung: regulärer OGAW – Master-OGAW
6

I. Anteilsinhaber (Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1)

1

Gemäß der Definition in § 94 Abs 1 ist ein Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der (a) mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilsinhabern hat, (b) selbst kein Feeder-OGAW ist und (c) keine Anteile eines Feeder-OGAW hält. Abweichend von ersten Überlegungen zur neuen OGAW-RL muss ein Master-OGAW also nur mindestenseinenFeeder-OGAW zu seinen Anteilsinhabern zählen; nach geltendem Recht könnte sogar ein einziger...

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