Heinz (Hrsg.) Jirousek/Michael (Hrsg.) Lang

Praxis des Internationalen Steuerrechts

1. Aufl. 2005

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Praxis des Internationalen Steuerrechts (1. Auflage)

S. 365

Johann Mühlehner

S. 367Nach den in Österreich geltenden Grundsätzen sind Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzuordnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken. Für die Zurechnung von Einkünften ist es entscheidend, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern. Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es dabei in erster Linie (insb bei Aktivitätseinkünften) auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern an. Die Frage der Einkünftezurechnung spielt vor allem auch bei der Beurteilung der Abschirmwirkung von ausländischen Gesellschaften eine bedeutende Rolle. Loukota hat in einem Gutachten zum 13. Österreichischen Juristentag 1997 umfassend Stellungnahme zum „internationalen Gestaltungsmissbrauch...

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