Heinz (Hrsg.) Jirousek/Michael (Hrsg.) Lang

Praxis des Internationalen Steuerrechts

1. Aufl. 2005

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Praxis des Internationalen Steuerrechts (1. Auflage)

S. 253

Romuald Kopf

S. 255I. Die drei Arten von Verständigungsverfahren

Artikel 25 des OECD-MA eröffnet den Abkommensstaaten die Möglichkeit, im Wege ihrer zuständigen Behörden in unmittelbaren Kontakt zu treten. Die unmittelbare Kontaktaufnahme ist in drei Fällen vorgesehen:

  • zur Vermeidung von Besteuerungskonflikten in Einzelfällen (Art 25 Abs 1 und 2);

  • zur Beseitigung von Auslegungs- und Anwendungsproblemen (Art 25 Abs 3 1. Satz);

  • zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, die im Abkommen nicht behandelt werden (Art 25 Abs 3 2. Satz).

Gegenstand dieses Beitrages sind die Auslegungsgrenzen, das Ziel, die praktische Bedeutung, der Charakter und die Kundmachungsform von Konsultationsverfahren gemäß Art 25 Abs 3 erster Satz des OECD-MA. Auf die mit der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen soll dabei besonders Bedacht genommen werden.

II. Das allgemeine Konsultationsverfahren

Gemäß Art 25 Abs 3 erster Satz OECD-MA werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Das allgemeine Konsultationsverfahren ist also darauf ausgerichtet, Auslegungsfragen von genereller ...

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